Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 639/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 18Artikel eins, Paragraph 18
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Fehlauslösung
§ 18. Bei Funkstellen, die für die Auslösung von Schaltvorgängen oder Alarmeinrichtungen verwendet werden, ist vom Bewilligungsinhaber mittels technischer Vorkehrungen sicherzustellen, daß eine Auslösung durch Funkstörungen verhindert wird. Paragraph 18, Bei Funkstellen, die für die Auslösung von Schaltvorgängen oder Alarmeinrichtungen verwendet werden, ist vom Bewilligungsinhaber mittels technischer Vorkehrungen sicherzustellen, daß eine Auslösung durch Funkstörungen verhindert wird.
Dokumentnummer
NOR12155867
Alte Dokumentnummer
N9199530576L