Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 639/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 20Artikel eins, Paragraph 20
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Verschlüsselte Sprachübertragung
§ 20. Verschlüsselungssysteme sind nur in Funknetzen der jeweiligen Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres zulässig, wenn beide Nachbarkanäle diesen Bewilligungsinhabern zugeteilt sind oder wenn die zulässige Nachbarkanalleistung gemäß der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Frequenzbereich 29,7 bis 960 MHz'' (FTV 524) nicht überschritten wird. Paragraph 20, Verschlüsselungssysteme sind nur in Funknetzen der jeweiligen Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres zulässig, wenn beide Nachbarkanäle diesen Bewilligungsinhabern zugeteilt sind oder wenn die zulässige Nachbarkanalleistung gemäß der „Fernmeldetechnischen Vorschrift für Sprechfunkanlagen und -einrichtungen des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes im Frequenzbereich 29,7 bis 960 MHz'' (FTV 524) nicht überschritten wird.
Dokumentnummer
NOR12155869
Alte Dokumentnummer
N9199530578L