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Art. 1 § 22 BFV

Fassungen
01.10.1995 bis 29.06.2004 — BGBl. Nr. 639/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 2201.10.199529.06.2004 BGBl. Nr. 639/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 639/1995

Außerkrafttretensdatum

29.06.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004

Abkürzung

BFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Störungsbehandlung

Paragraph 22, (1) Eine Störung wird von der Funküberwachung nur dann als solche behandelt, wenn

  1. Litera a
    die Funkanlagen entsprechend der Bewilligung errichtet sind,
  2. Litera b
    die Ansprechschwelle des Empfängers der gestörten Funkstelle (Squelcheinstellung) auf den funktechnischen Planungswert von 2 myV EMK oder größer eingestellt ist,
  3. Litera c
    am Ort der gestörten beweglichen Funkstelle die Feldstärke des Nutzsignals mindestens den Wert der geschützten Nutzfeldstärke gemessen in 3 m Höhe erreicht,
  4. Litera d
    diese durch Signale außerhalb des Nutzkanals verursacht wird und das störende Signal um mehr als 70 dB über dem Nutzsignal liegt,
  5. Litera e
    eine Gemeinschaftsfrequenz durch eine Daueraussendung blockiert oder durch Aussendungen, die nicht durch die Bewilligung gedeckt sind, belegt wird,
  6. Litera f
    die gemessene Störfeldstärke größer ist als der Wert der zulässigen Störfeldstärke, wobei folgende Zeitwerte überschritten sein müssen:

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                                         Dauer der         Anzahl der

                     Gesamtdauer       Einzelstörung  oder   Impuls-

Bedarfsträgergruppe  pro Stunde  oder     in Sek.          störungen

                     in Sekunden                           (kleiner

                                                           als 1 Sek.

                                                           je Minute)

---------------------------------------------------------------------

Funkanlagen in

Verbindung mit dem

öffentlichen

Fernsprechnetz,

Funkanlagen auf

Exklusivfrequenzen

für Sicherheits-

funkdienste

(Polizei,

Gendarmerie,

Rettung, Feuerwehr,

Zoll, Verschub- und

Zugfunk)                 40                 20                 2

---------------------------------------------------------------------

Funkanlagen, die im

öffentlichen

Interesse betrieben

werden                  120                 60                 7

---------------------------------------------------------------------

übrige private

Bedarfsträger           360                180                20

---------------------------------------------------------------------

  1. Absatz 2,Störungen liegen insbesondere dann nicht vor, wenn
    1. Litera a
      die Behinderungen des Funkverkehrs auf Gemeinschaftsfrequenzen verursacht werden durch andere auf der gleichen Frequenz im selben Einsatzgebiet bewilligte Funkstellen,
    2. Litera b
      die gestörte Funkanlage in ISM-Bändern betrieben wird,
    3. Litera c
      bei einer Funkanlage mit Sprachverschlüsselung die Störungen ohne Verwendung der Sprachverschlüsselung nicht aufträten.

Gesetzesnummer

10012474

Dokumentnummer

NOR12155871

Alte Dokumentnummer

N9199530580L