Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 639/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 24Artikel eins, Paragraph 24
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Einsicht in Unterlagen
§ 24. Die zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Fernmeldetechnische Vorschriften und Technische Vorschriften zur Betriebsfunkverordnung) liegen beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Sektion IV, und bei den Fernmeldebüros während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Paragraph 24, Die zitierten Unterlagen mit technischem Inhalt (Fernmeldetechnische Vorschriften und Technische Vorschriften zur Betriebsfunkverordnung) liegen beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Sektion römisch vier, und bei den Fernmeldebüros während der Amtsstunden zur Einsicht auf.
Dokumentnummer
NOR12155873
Alte Dokumentnummer
N9199530582L