Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 639/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Art der Frequenz
§ 5. (1) Exklusivfrequenzen können nur zugeteilt werden, wennParagraph 5, (1) Exklusivfrequenzen können nur zugeteilt werden, wenn
das Funknetz zum Schutz menschlichen Lebens oder im öffentlichen Interesse betrieben wird und eine hohe Gesprächsdichte aufweist oder erwarten läßt, oder
mindestens 40 Funksendeanlagen pro Einsatzgebiet, mindestens 100 Funksendeanlagen pro Bundesland oder mindestens 300 Funksendeanlagen bundesweit eingesetzt werden sollen, oder
das Funknetz mit dem öffentlichen Fernmeldenetz in Verbindung steht, oder
besondere Umstände der Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses auf Gemeinschaftsfrequenzen entgegenstehen, insbesondere für ein Funknetz mit hoher Gesprächsdichte.
(2)Absatz 2,Gemeinschaftsfrequenzen sind zuzuteilen, wenn die Voraussetzungen für die Zuteilung einer Exklusivfrequenz nicht gegeben sind.
Dokumentnummer
NOR12155854
Alte Dokumentnummer
N9199530563L