Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 639/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6Artikel eins, Paragraph 6
Text
Frequenzen
§ 6. (1) Frequenzen werden aus den in Spalte 1 der Tabelle ersichtlichen Frequenzbändern insbesondere für die nachstehenden Funknetze zugeteilt:Paragraph 6, (1) Frequenzen werden aus den in Spalte 1 der Tabelle ersichtlichen Frequenzbändern insbesondere für die nachstehenden Funknetze zugeteilt:
7-m-Band für Funknetze des beweglichen Landfunkdienstes mit vorwiegend nicht ziviler Nutzung;
4-m-Band für Funknetze des beweglichen Landfunkdienstes vorwiegend in hügeligem Gelände;
2-m-Band für Funknetze des beweglichen Landfunkdienstes vorwiegend in verbautem Gebiet und im Gebirge;
1-m- und 70-cm-Band für Funknetze des festen Funkdienstes und des beweglichen Landfunkdienstes mit kleinerem Einsatzgebiet insbesondere in dicht verbautem Stadtgebiet;
30-cm-Band für Funknetze des beweglichen Landfunkdienstes mit kleinerem Einsatzgebiet insbesondere in dicht verbautem Stadtgebiet.
(2)Absatz 2,Die Frequenzbänder umfassen den aus Spalte 2 der Tabelle ersichtlichen Frequenzbereich.
(3)Absatz 3,Der Duplexabstand ist aus Spalte 3 der Tabelle ersichtlich.
(4)Absatz 4,Der Kanalabstand ist aus Spalte 4 der Tabelle ersichtlich.
(5)Absatz 5,Ausnahmen von Abs. 4 sind aus Spalte 5 der Tabelle ersichtlich und gelten für den in der jeweiligen Fußnote beschriebenen Fall.Ausnahmen von Absatz 4, sind aus Spalte 5 der Tabelle ersichtlich und gelten für den in der jeweiligen Fußnote beschriebenen Fall.
Band Frequenzbereich Duplexabstand Kanalabstand Kanalabstand
m cm MHz MHz kHz Ausnahme
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7 29,7 - 47,0 - 25
4 68,0 - 74,8 9,8 25 od. 12,5 3)
4 75,2 - 87,5 9,8 25 od. 12,5 3)
2 146,0 - 169,4125 4,6 25 od. 12,5 3)
2 169,8125 - 174,0 4,6 25 od. 12,5 3)
1 230,0 - 290,0 10 25 3)
1 350,0 - 399,9 10 25 3)
70 406,1 - 430,0 10 25 od. 12,5 3)
70 440,0 - 450,0 5 25 od. 12,5 1) 3)
70 450,0 - 470,0 10 25; 20 od. 12,5 2) 3)
30 862,0 - 890,0 45 25 3)
30 915,0 - 935,0 45 25 3)
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Für Funknetze, die nach dem 1. Jänner 1997 erstmalig bewilligt werden, beträgt der Kanalabstand 12,5 kHz.
Im Frequenzbereich für den internationalen Zugfunk beträgt der Kanalabstand 25 kHz.
Für digitale Bündelfunksysteme beträgt der Kanalabstand 6,25 kHz oder 25 kHz.