Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.12.1994 — BGBl. Nr. 2/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.12.1994 BGBl. Nr. 2/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1995,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 2/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 6

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Ziffer eins Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen.

Ziffer 2 Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012476

Dokumentnummer

NOR12155889

Alte Dokumentnummer

N9199544451J