Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Ukraine)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1995Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 9
Direkter Transitverkehr
1.Ziffer eins Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.
2.Ziffer 2 Gepäck-, Fracht- und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Abgaben befreit.
Schlagworte
Gepäcksendung, Frachtsendung
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Dokumentnummer
NOR12155892
Alte Dokumentnummer
N9199544454J