Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diplom-HLFL-Ingenieur-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1995Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
95/08 Sonstiges Technik
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2017,).
Text
Kalkül
§ 5.Paragraph 5,
Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit und der Prüfung hat nur dann mit „bestanden“ zu erfolgen, wenn das Sachverständigenkollegium mit Stimmeneinhelligkeit zu diesem Kalkül gelangt. Das Sachverständigenkollegium hat dem Antragsteller/der Antragstellerin das Kalkül der Prüfung, das auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lauten muß, mündlich zu verkünden. Lautet das Kalkül auf „nicht bestanden“, ist über Wunsch des Antragstellers/der Antragstellerin die einmalige Wiederholung der Prüfung frühestens nach drei Monaten zulässig. Das Sachverständigenkollegium hat den Antragsteller/die Antragstellerin darüber zu informieren und seinen Wunsch auf Wiederholung in der Niederschrift (§ 6) zu vermerken. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit und der Prüfung hat nur dann mit „bestanden“ zu erfolgen, wenn das Sachverständigenkollegium mit Stimmeneinhelligkeit zu diesem Kalkül gelangt. Das Sachverständigenkollegium hat dem Antragsteller/der Antragstellerin das Kalkül der Prüfung, das auf „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lauten muß, mündlich zu verkünden. Lautet das Kalkül auf „nicht bestanden“, ist über Wunsch des Antragstellers/der Antragstellerin die einmalige Wiederholung der Prüfung frühestens nach drei Monaten zulässig. Das Sachverständigenkollegium hat den Antragsteller/die Antragstellerin darüber zu informieren und seinen Wunsch auf Wiederholung in der Niederschrift (Paragraph 6,) zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR12155916
Alte Dokumentnummer
N9199546487J