Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Diplom-HLFL-Ingenieur-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 125/1995Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
95/08 Sonstiges Technik
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 23/2017).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2017,).
Text
Prüfungsgebühr
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat die Prüfungsgebühr vor der Ladung zur Prüfung (§ 7) nachweislich zu entrichten. Die Prüfungsgebühr ist ihm/ihr im Ausmaß von zwei Dritteln zu refundieren, falls er/sie von der Prüfung zurücktritt, es sei denn, der Rücktritt gelangt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft weniger als acht Tage vor dem Prüfungstag zur Kenntnis. Ein Rücktritt hat jedenfalls schriftlich zu erfolgen.Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat die Prüfungsgebühr vor der Ladung zur Prüfung (Paragraph 7,) nachweislich zu entrichten. Die Prüfungsgebühr ist ihm/ihr im Ausmaß von zwei Dritteln zu refundieren, falls er/sie von der Prüfung zurücktritt, es sei denn, der Rücktritt gelangt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft weniger als acht Tage vor dem Prüfungstag zur Kenntnis. Ein Rücktritt hat jedenfalls schriftlich zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Im Falle der Wiederholung der Prüfung ist die Gebühr wieder zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR12155919
Alte Dokumentnummer
N9199546490J