Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.02.1995 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 85/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.02.199531.12.2018 BGBl. Nr. 85/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 122a Voralpen Straße Abzweigung Steyr und der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinden Steyr und Dietach

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.02.1995BGBl. Nr. 85/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

  1. Ziffer eins
    Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 122a Voralpen Straße Abzweigung Steyr wird im Bereich der Gemeinden Steyr und Dietach wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,0 an der unter Punkt 2 verordneten Trasse der B 115 Eisen Straße, führt anschließend in Richtung Osten, verläuft in der Folge über die Enns bei Fluß-km 26,86 zum „Kreisverkehr Haagerstraße“ und verläuft von dort über die bestehende Haager Straße (derzeit Bestandteil der L 560 Münichholz Straße) bis km 2,813.
  1. Ziffer 2
    Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 115 Eisen Straße wird im Bereich der Gemeinden Steyr und Dietach wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 16,136, umfährt Dornach im Osten und bindet bei km 17,859 (alt)/18,036 (neu) wieder in den Bestand ein.
  1. Ziffer 3
    Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Steyr und Dietach aufliegenden Planunterlagen (Übersichtsplan im Maßstab 1 : 10 000 und Verordnungspläne 1 und 2 - Plan Nr. 122a-4/94 und Nr. 115/94 jeweils im Maßstab 1:2 000) zu ersehen.
Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2026

Gesetzesnummer

10012485

Dokumentnummer

NOR12155925

Alte Dokumentnummer

N9199546623J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/85/A1/NOR12155925