Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 122a Voralpen Straße Abzweigung Steyr und der B 115 Eisen Straße im Bereich der Gemeinden Steyr und Dietach
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 122a Voralpen Straße Abzweigung Steyr wird im Bereich der Gemeinden Steyr und Dietach wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,0 an der unter Punkt 2 verordneten Trasse der B 115 Eisen Straße, führt anschließend in Richtung Osten, verläuft in der Folge über die Enns bei Fluß-km 26,86 zum „Kreisverkehr Haagerstraße“ und verläuft von dort über die bestehende Haager Straße (derzeit Bestandteil der L 560 Münichholz Straße) bis km 2,813.
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 115 Eisen Straße wird im Bereich der Gemeinden Steyr und Dietach wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 16,136, umfährt Dornach im Osten und bindet bei km 17,859 (alt)/18,036 (neu) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Steyr und Dietach aufliegenden Planunterlagen (Übersichtsplan im Maßstab 1 : 10 000 und Verordnungspläne 1 und 2 - Plan Nr. 122a-4/94 und Nr. 115/94 jeweils im Maßstab 1:2 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2026
Dokumentnummer
NOR12155925
Alte Dokumentnummer
N9199546623J