Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 91/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.01.199531.12.1996 BGBl. Nr. 91/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Vereinbarungen gem. Rn. 2010 und 10 602

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1995,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 91/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Neue oder gebrauchte und nicht beschädigte Batterien dürfen unter den nachstehenden Bedingungen gemäß den Ausnahmebestimmungen der Rn. 2801a befördert werden:

  1. Litera a
    Neue Batterien, wenn
    • Strichaufzählung
      sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind;
    • Strichaufzählung
      sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, ausgenommen wenn sie z.B. auf Paletten gestapelt sind;
    • Strichaufzählung
      sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;
    • Strichaufzählung
      sie gegen Kurzschluß gesichert sind.
  2. Litera b
    Gebrauchte Batterien, wenn
    • Strichaufzählung
      ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen;
    • Strichaufzählung
      sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, z.B. auf Paletten gestapelt;
    • Strichaufzählung
      sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;
    • Strichaufzählung
      sie gegen Kurzschluß gesichert sind.
Gebrauchte Batterien sind solche, die nach bestimmungsgemäßem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, vom 1. Jänner 1995 bis 1. Jänner 1997.

Paris, am 28. Oktober 1994
Wien, am 4. Jänner 1995

Gesetzesnummer

10012487

Dokumentnummer

NOR12155927

Alte Dokumentnummer

N9199546652J