Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Vereinbarungen gem. Rn. 2010 und 10 602
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 91/1995Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
Neue oder gebrauchte und nicht beschädigte Batterien dürfen unter den nachstehenden Bedingungen gemäß den Ausnahmebestimmungen der Rn. 2801a befördert werden:
Neue Batterien, wenn
sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind;
sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, ausgenommen wenn sie z.B. auf Paletten gestapelt sind;
sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;
sie gegen Kurzschluß gesichert sind.
Gebrauchte Batterien, wenn
ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen;
sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, z.B. auf Paletten gestapelt;
sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;
sie gegen Kurzschluß gesichert sind.
Gebrauchte Batterien sind solche, die nach bestimmungsgemäßem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, vom 1. Jänner 1995 bis 1. Jänner 1997.
Paris, am 28. Oktober 1994
Wien, am 4. Jänner 1995
Dokumentnummer
NOR12155927
Alte Dokumentnummer
N9199546652J