Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinde Klaus an der Pyhrnbahn
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 199/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 138 Pyhrnpaß Straße von km 51,643 bis km 51,74O wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 25. Juli 1985, BGBl. Nr. 338, bestimmten - Abschnitt „Kniewas“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 138 Pyhrnpaß Straße von km 51,643 bis km 51,74O wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 25. Juli 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 338, bestimmten - Abschnitt „Kniewas“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026
Dokumentnummer
NOR12155946
Alte Dokumentnummer
N9199547012J