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Art. 1

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 207/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.01.199531.12.1998 BGBl. Nr. 207/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1995,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 207/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2002 (14) und 3390 bis 3394 wird folgendes vereinbart:

1.1 Nur die Stoffe, für die geeignete Daten veröffentlicht sind (zB im Rahmen der von der Europäischen Kommission eingerichteten Zuordnungsprogramme), sind zuzuordnen unter den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9 gemäß Rn. 3395.

1.2 Nur jene Lösungen und Gemische, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, für die geeignete Daten veröffentlicht sind (siehe Ziffer 1.1) und wenn die Gesamtkonzentration dieser Stoffe mindestens 25 Masse-% der Lösung oder des Gemisches beträgt, sind zuzuordnen unter den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9 gemäß Rn. 3395.

2. Dieses Übereinkommen gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen den Unterzeichnerstaaten vom 1. 1. 1995 bis 1. 1. 1999.

Bonn, am 17. Februar 1995
Wien, am 2. März 1995

Gesetzesnummer

10012494

Dokumentnummer

NOR12155948

Alte Dokumentnummer

N9199547028J