Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 237/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.01.199531.12.1998 BGBl. Nr. 237/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische, die nicht den Klassen 1 bis 8 oder den anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 237/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

Ziffer eins Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2002 (14) und 3390 bis 3394 wird folgendes vereinbart:

  1. eins Punkt eins
    Nur die Stoffe, für die geeignete Daten veröffentlicht sind (zB im Rahmen der von der Europäischen Kommission eingerichteten Zuordnungsprogramme), sind zuzuordnen unter den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9 gemäß Rn. 3395.
  2. eins Punkt 2
    Nur jene Lösungen und Gemische, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, für die geeignete Daten veröffentlicht sind (siehe Ziffer 1.1) und wenn die Gesamtkonzentration dieser Stoffe mindestens 25 Masse-% der Lösung oder des Gemisches beträgt, sind zuzuordnen unter den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9 gemäß Rn. 3395.

Ziffer 2 Dieses Übereinkommen gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen den Unterzeichnerstaaten vom 1. Jänner 1995 bis 1. Jänner 1999.

London, am 2. November 1994
Rom, am 2. Februar 1995
Den Haag, am 22. Dezember 1994
Brüssel, am 22. November 1994
Karlstad, am 1. Dezember 1994
Bern, am 19. November 1994
Preßburg, am 19. Dezember 1994
Wien, am 14. März 1995

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020

Gesetzesnummer

10012498

Dokumentnummer

NOR12156020

Alte Dokumentnummer

N9199547297J