Kurztitel
ADR – Beförderung von neuen oder gebrauchten und nicht beschädigten Batterien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1995Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1995,
Text
Neue oder gebrauchte und nicht beschädigte Batterien dürfen unter den nachstehenden Bedingungen gemäß den Ausnahmebestimmungen der Rn. 2801a befördert werden:
Neue Batterien, wenn
sie gegen Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind;
sie mit Trageeinrichtungen versehen sind, ausgenommen wenn sie zB auf Paletten gestapelt sind;
sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;
sie gegen Kurzschluß gesichert sind.
Gebrauchte Batterien, wenn
ihre Gehäuse keine Beschädigung aufweisen;
sie gegen Auslaufen, Rutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert sind, zB auf Paletten gestapelt;
sich an den Gegenständen außen keine gefährlichen Spuren von Laugen oder Säuren befinden;
sie gegen Kurzschluß gesichert sind.
Gebrauchte Batterien sind solche, die nach bestimmungsgemäßem Gebrauch zu Zwecken des Recyclings befördert werden.
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben vom 1. Jänner 1995 bis 1. Jänner 1997.
Brüssel, am 22. November 1994
Den Haag, am 22. Dezember 1994
Karlstad, am 14. November 1994
Lissabon, am 29. Dezember 1994
Rom, am 2. Februar 1995
Bern, am 19. November 1994
Luxemburg, am 13. Februar 1995
Preßburg, am 1. Dezember 1994
Wien, am 16. März 1995