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Anl. 1 SeilbÜV 1995

Fassungen
01.07.1995 bis 31.12.2013 — BGBl. Nr. 253/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.07.199531.12.2013 BGBl. Nr. 253/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seilbahnüberprüfungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1995BGBl. Nr. 253/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2013

Abkürzung

SeilbÜV 1995

Index

93/01 Eisenbahn

Text

                                                             Anlage

                                                           ----------

Umfang der Überprüfungen von Seilbahnen

  1. Ziffer eins
    Allgemeines

Der Umfang der erforderlichen Überprüfung gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung ist durch das Seilbahnsystem und die konkreten Anlageverhältnisse vorgegeben.

Grundlagen für die Überprüfung sind der Bauentwurf, die Verhandlungsschrift über die Betriebsbewilligung, die Abnahmeschriften über die behördlichen Vorerhebungen zur Betriebsbewilligung, die Betriebsvorschrift samt genehmigten Änderungen, Bauentwürfe und Bescheide über allfällige Umbauten, Niederschriften über vorhergehende technische Prüfungen durch die Behörde sowie Prüfberichte und Schlußberichte von vorhergehenden Überprüfungen externer Stellen. Diese Unterlagen liegen beim Betreiber auf.

Der Umfang der Überprüfung einer Seilbahn umfaßt

  • Strichaufzählung
    den Vergleich des Ist-Zustandes mit dem bewilligten Zustand;
  • Strichaufzählung
    augenscheinliche Kontrollen;
  • Strichaufzählung
    Erprobungen;
  • Strichaufzählung
    ergänzende Kontrollen und Prüfungen;
  • Strichaufzählung
    Einsichtnahme in schriftliche Aufzeichnungen;
  • Strichaufzählung
    Überprüfungen in betrieblicher Hinsicht.
Im einzelnen ergibt sich damit der in den Abschnitten 2 bis 7 angeführte Überprüfungsumfang.

  1. Ziffer 2
    Vergleich mit dem bewilligten Zustand
Im Prüfbericht sind jene Umbauten und Änderungen von Anlageteilen anzuführen, für welche beim Betreiber keine behördlichen Genehmigungsbescheide vorliegen.
Im Prüfbericht sind Bauten und Errichtungen im Gefährdungsbereich der Seilbahn, die seit der letztmaligen Überprüfung durchgeführt wurden, anzuführen; sofern diese als Beeinträchtigung des sicheren und ordnungsgemäßen Betriebes der Seilbahn angesehen werden, sind sie als Mängel im Sinne von Paragraph 6, Absatz 2, dieser Verordnung zu werten.

  1. Ziffer 3
    Augenscheinliche Kontrollen
Die augenscheinlichen Kontrollen haben zu umfassen:
  • Strichaufzählung
    den Erhaltungszustand der Massiv- und Stahlbauteile der Stationen, der Streckenfundamente und Streckenbauwerke samt deren Ausrüstungen;
  • Strichaufzählung
    den Erhaltungszustand von Geländern, Absturzsicherungen und Schutznetzen;
  • Strichaufzählung
    den Trassenverlauf;
  • Strichaufzählung
    die Führung und Unterstützung der Betriebsseile in den Stationen und auf der Strecke;
  • Strichaufzählung
    stichprobenweise visuelle Kontrollen der Betriebsseile einschließlich der Feststellung des Seil-Istdurchmessers und der Beurteilung des Spleißzustandes bzw. der Seilendverbindungen, soweit dies durch Augenschein möglich ist;
  • Strichaufzählung
    den Wartungszustand der mechanischen und maschinellen Einrichtungen in den Stationen und auf der Strecke sowie den Wartungszustand der Fahrbetriebsmittel;
  • Strichaufzählung
    die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel, entsprechend ÖVE-E 5 Teil 1 aus 1989,, Anhang A1.1.1.

  1. Ziffer 4
    Erprobungen

4.1 Funktionsproben bzw. -kontrollen, deren Umfang vor allem durch das jeweilige Seilbahnsystem bestimmt wird, sind für die nachstehenden Bereiche vorzunehmen:

  • Strichaufzählung
    die mechanische Funktion der Spanneinrichtung;
  • Strichaufzählung
    die Antriebseinrichtungen in mechanischer und elektrotechnischer Hinsicht einschließlich der elektrischen Steuerung und Regelung;
  • Strichaufzählung
    die Wirkungsweise der elektrischen und mechanischen Bremseinrichtungen;
  • Strichaufzählung
    die Bedienungseinrichtungen und die Betriebsfernsprech- und -signalanlage;
  • Strichaufzählung
    die Sicherheitseinrichtungen zur Überwachung der Spanneinrichtung und der Antriebseinrichtungen, insbesondere die Einrichtungen zur Überwachung der Fahrgeschwindigkeit;
  • Strichaufzählung
    die Sicherheitseinrichtungen zur Überwachung des Fahrtablaufes und/oder zur Überwachung der Stationsein- und -ausfahrt sowie der Stationsdurchfahrt der Fahrbetriebsmittel;
  • Strichaufzählung
    die Einstellung und Funktion der Überwachungseinrichtungen für den Kuppelvorgang;
  • Strichaufzählung
    die Einrichtungen zur Seillageüberwachung;
  • Strichaufzählung
    die Funktion der händischen Auslösemöglichkeit für die Tragseil- bzw. Schienenzangenbremse an den Fahrbetriebsmitteln.
Die Funktionsproben von elektrischen Sicherheitseinrichtungen sind vorzugsweise durch vorhandene Prüfeinrichtungen (zB Prüftaster oder -menüs) bzw. durch Betätigung von externen Überwachungssensoren und -schaltern durchzuführen. Sollten Funktionsproben nur durch Verändern von Grenz- oder überwachten Betriebswerten durchführbar sein, darf der öffentliche Verkehr erst wieder aufgenommen werden, wenn die ursprüngliche Einstellung hergestellt und mindestens zwei Probefahrten mit anstandslosem Ergebnis durchgeführt wurden. Prüfungen, für die ein Eingriff in die Schaltung, die Software der Seilbahnsteuerung oder in Sicherheitseinrichtungen erforderlich ist, dürfen nicht vorgenommen werden.

4.2 Im Zuge von Überprüfungen sind folgende Versuchsergebnisse festzustellen:

  • Strichaufzählung
    Anhaltewege bzw. -zeiten nach elektrischen und mechanischen Bremsungen bei leerer und einseitig beladener Seilbahn. Dabei sind Betriebs- und Sicherheitsbremse jede für sich als auch beide gemeinsam wirkend zu erproben. Die ermittelten Werte sind den Werten aus der Abnahmeschrift oder der letztmaligen technischen Prüfung durch die Seilbahnbehörde oder der letztmaligen Überprüfung durch eine externe Stelle gegenüberzustellen;
  • Strichaufzählung
    die Abziehkraft der Klemmen an einer stichprobenweise ausgewählten Anzahl von Fahrbetriebsmitteln;
  • Strichaufzählung
    die Abziehkraft der Klemmapparate an einer stichprobenweise ausgewählten Anzahl von Fahrbetriebsmitteln, wobei auch der Auslösewert der Klemmkraftprüfeinrichtung entsprechend der Prüfanleitung der Herstellerfirma festzustellen ist (je nach System des Klemmapparates, zB Ansprechwert der Prüfeinrichtung, Einstellung der Prüffeder usw.);
  • Strichaufzählung
    bei Sesselbahnen und Kleinseilbahnen die Einstellwerte der Zugangsregelung.

  1. Ziffer 5
    Ergänzende Kontrollen und Prüfungen
Auf Grund des Alters und des Erhaltungszustandes einer Seilbahn sind zu den in den Abschnitten 3 und 4 angeführten Überprüfungen ergänzende Kontrollen und Prüfungen durchzuführen. Für diese Prüfungen sind hiezu befugte Ziviltechniker, hiezu autorisierte bzw. akkreditierte Prüfstellen oder Fachkräfte der Herstellerfirma des zu kontrollierenden Bauteiles heranzuziehen. Sofern diese ergänzenden Prüfungen nicht im Zuge der Überprüfung durchgeführt werden können (zB wegen erforderlicher längerer Betriebseinstellung), sind sie im Überprüfungsbefund unter Fristsetzung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, dieser Verordnung zur Durchführung aufzutragen. Die Fristenkontrolle ist von der externen Stelle, welche die zusätzliche Prüfung anordnet, vorzunehmen. Die Ergebnisse dieser ergänzenden Prüfungen sind zusammen mit dem Schlußbericht der Behörde vorzulegen, die allenfalls daraus resultierende Maßnahmen zu veranlassen hat.
Sollte auf Grund dieser ergänzenden Prüfung unmittelbare Betriebsgefahr bestehen, sind die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, dieser Verordnung zu beachten.
Zerstörungsfreie Untersuchungen der Betriebsseile gelten nicht als erforderliche ergänzende Prüfungen; hiefür sind die diesbezüglichen gesonderten behördlichen Vorschriften maßgebend.
Ergänzende Prüfungen sind an folgenden Baugruppen bzw. Bauteilen erforderlich, wobei allenfalls vorliegende Wartungs- und Prüfanleitungen der Herstellerfirmen zu berücksichtigen sind:

5.1 stichprobenweise Oberflächenrißprüfung an etwa 10% der Klemmen oder an den Bauteilen von etwa 10% der Klemmapparate der Fahrbetriebsmittel anläßlich jeder Überprüfung; erstmalig nach 10jähriger Bestandsdauer, sodann anläßlich jeder Überprüfung;

5.2 bei Sesselbahnen und Kleinseilbahnen: stichprobenweise Oberflächenrißprüfung an etwa 10% der Gehänge (einschließlich des Gehängekopfes) im Bereich hochbeanspruchter Querschnitte;

erstmalig nach 10jähriger Bestandsdauer, sodann anläßlich jeder Überprüfung;

5.3 bei Zwei- und Einseilumlaufbahnen: stichprobenweise Oberflächenrißprüfung an etwa 10% der Gehänge (einschließlich des Gehängekopfes und der Verbindung zum Wagenkasten) und der Laufwerke, jeweils im Bereich hochbeanspruchter Querschnitte;

erstmalig nach 10jähriger Bestandsdauer, sodann anläßlich jeder Überprüfung;

5.4 bei Pendelbahnen: Oberflächenrißprüfung an den Bauteilen des Laufwerkes, am Gehängekopf und am Gehängebolzen; die Federkraft der Tragseilbremse ist festzustellen; erstmalig nach 15jähriger Bestandsdauer und sodann in einem Zeitraum von 10 Jahren;

5.5 Kontrolle auf Anrisse an jenen Wellen von Seilscheiben mit einseitiger Lagerung, die durch die Seilspannkraft auf Umlaufbiegung beansprucht werden, erstmalig nach 10jähriger Bestandsdauer, sodann anläßlich jeder Überprüfung;

5.6 komplexe Baugruppen, wie zB Hauptgetriebe, hydraulische Einrichtungen von Antriebsbremsen oder von Spannvorrichtungen, sind erstmalig nach 10jähriger Bestandsdauer, sodann anläßlich jeder Überprüfung augenscheinlich auf ordnungsgemäßen Instandhaltungszustand zu kontrollieren;

5.7 wiederkehrende Überprüfungen elektrischer Starkstromanlagen (Hoch- und Niederspannungsanlagen) gemäß ÖVE-E 5 Teil 1 aus 1989,, Anhang A1, sind erstmalig nach 10jähriger Bestandsdauer, sodann in einem Zeitraum von 10 Jahren vorzunehmen.

  1. Ziffer 6
    Einsichtnahme in schriftliche Aufzeichnungen

In folgende schriftliche Aufzeichnungen der Betriebsleitung ist Einsicht zu nehmen und deren ordnungsgemäße Führung entsprechend den Bestimmungen der Betriebsvorschrift zu kontrollieren:

  • Strichaufzählung
    das Betriebstagebuch samt den bei Sesselbahnen und Kleinseilbahnen allfälligen ergänzenden Aufzeichnungen hinsichtlich der erforderlichen Maßnahmen vor Betriebsschluß;
  • Strichaufzählung
    die Seilmeldebogen; die Termine für die nächstfällige zerstörungsfreie Untersuchung der Betriebsseile bzw. der Termin für deren Ablage sind im Überprüfungsbefund anzuführen;
  • Strichaufzählung
    das Blitzschutzprüfbuch; der Termin der letzten und der nächstfälligen Prüfung der Blitzschutzanlage ist im Überprüfungsbefund anzuführen;
  • Strichaufzählung
    das Klemmenprüfbuch über die an den Klemmapparaten durchgeführten Wartungen und Instandsetzungen.

  1. Ziffer 7
    Überprüfungen in betrieblicher Hinsicht
Die Überprüfungen in betrieblicher Hinsicht haben zu umfassen:
  • Strichaufzählung
    die Benützbarkeit der Verkehrswege und der Fahrbetriebsmittel;
  • Strichaufzählung
    die Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Regelung des Zu- und Abganges zu bzw. von den Ein- und Aussteigstellen;
  • Strichaufzählung
    die Vollständigkeit und Erkennbarkeit der Fahrgasthinweise in den Stationen und auf der Strecke sowie in den Fahrbetriebsmitteln;
  • Strichaufzählung
    die Einsatzbereitschaft der Bergeeinrichtungen und das Vorhandensein eines aktuellen Bergeplanes.
Weiters sind möglichst die Vertrautheit der Bediensteten mit den für ihre Dienstverrichtung maßgeblichen technischen Einrichtungen und die Abwicklung des Fahrgastbetriebes zu beobachten und hinsichtlich der Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Betriebsvorschrift zu kontrollieren.

Schlagworte

Massivbauteil, Funktionskontrolle, Betriebsfernsprechanlage,
Betriebsfernsprechsignalanlage, Stationseinfahrt, Stationsausfahrt,
Tragseilzangenbremse, Prüfmenü, Überwachungsschalter, Grenzwert,
Anhaltezeit, Betriebsbremse, Wartungsanleitung, Zweiseilumlaufbahn,
Hochspannungsanlage, Zugang, Einsteigstelle

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10012502

Dokumentnummer

NOR12156056

Alte Dokumentnummer

N9199547385J