Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seilbahnüberprüfungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2013Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Überprüfungsverpflichtung
§ 2.Paragraph 2,
Der Betreiber hat zu veranlassen, daß Seilbahnen zu den Zeitabständen gemäß § 3 dieser Verordnung durch externe Stellen einer Überprüfung in seilbahn- und elektrotechnischer sowie betrieblicher Hinsicht unterzogen werden. Der Betreiber hat zu veranlassen, daß Seilbahnen zu den Zeitabständen gemäß Paragraph 3, dieser Verordnung durch externe Stellen einer Überprüfung in seilbahn- und elektrotechnischer sowie betrieblicher Hinsicht unterzogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12156049
Alte Dokumentnummer
N9199547378J