Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seilbahnüberprüfungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2013Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Überprüfungszeiträume
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Seilbahnen sind - vom Tag der Erlassung des Betriebsbewilligungsbescheides an gerechnet - in einem Zeitraum von fünf Jahren einer Überprüfung gemäß § 2 zu unterziehen.Seilbahnen sind - vom Tag der Erlassung des Betriebsbewilligungsbescheides an gerechnet - in einem Zeitraum von fünf Jahren einer Überprüfung gemäß Paragraph 2, zu unterziehen.
(2)Absatz 2,Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Seilbahnen, bei denen eine Überprüfung in seilbahn- und elektrotechnischer sowie betrieblicher Hinsicht im Umfang dieser Verordnung durch die Behörde mehr als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zurückliegt, ist die erste Überprüfung gemäß § 2 binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Seilbahnen, bei denen eine Überprüfung in seilbahn- und elektrotechnischer sowie betrieblicher Hinsicht im Umfang dieser Verordnung durch die Behörde mehr als fünf Jahre vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zurückliegt, ist die erste Überprüfung gemäß Paragraph 2, binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Behörde überwacht die Einhaltung der Zeitabstände zwischen den Überprüfungen.
(4)Absatz 4,Der Zeitraum zwischen zwei Überprüfungen kann ohne behördliche Verlängerung der Frist gemäß Abs. 5 bis zu einem halben Jahr überschritten werden. Für diesen Fall hat die nächstfolgende Überprüfung zu einem solchen Zeitpunkt zu erfolgen, daß der Zeitraum zwischen der ersten der zwei vorgenannten Überprüfungen und der nunmehrigen Überprüfung nicht den doppelten Überprüfungszeitraum gemäß § 3 Abs. 1 übersteigt.Der Zeitraum zwischen zwei Überprüfungen kann ohne behördliche Verlängerung der Frist gemäß Absatz 5 bis zu einem halben Jahr überschritten werden. Für diesen Fall hat die nächstfolgende Überprüfung zu einem solchen Zeitpunkt zu erfolgen, daß der Zeitraum zwischen der ersten der zwei vorgenannten Überprüfungen und der nunmehrigen Überprüfung nicht den doppelten Überprüfungszeitraum gemäß Paragraph 3, Absatz eins, übersteigt.
Erfolgt innerhalb des halben Jahres keine Überprüfung und wird auch spätestens vier Wochen vor Ablauf dieses halben Jahres kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt, hat die Behörde den Seilbahnbetrieb bis zum Zeitpunkt der Überprüfung einzustellen.
(5)Absatz 5,Eine Verlängerung der Frist hinsichtlich des Zeitraumes zur Durchführung der Überprüfung über ein halbes Jahr hinaus kann nur für höchstens ein weiteres halbes Jahr erfolgen. Diese Fristerstreckung ist bei der Behörde zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen eine fristgerechte Überprüfung nicht möglich erscheint.
Erfolgt innerhalb des weiteren halben Jahres keine Überprüfung, hat die Behörde den Seilbahnbetrieb bis zum Zeitpunkt der Überprüfung einzustellen.
Für den Fall einer Fristerstreckung hat die nächstfolgende Überprüfung zu einem solchen Zeitpunkt zu erfolgen, daß der Zeitraum zwischen der Überprüfung, die der Überprüfung voranging, für die eine Fristerstreckung gewährt wurde, und der nunmehrigen Überprüfung nicht den doppelten Überprüfungszeitraum gemäß § 3 Abs. 1 übersteigt.Für den Fall einer Fristerstreckung hat die nächstfolgende Überprüfung zu einem solchen Zeitpunkt zu erfolgen, daß der Zeitraum zwischen der Überprüfung, die der Überprüfung voranging, für die eine Fristerstreckung gewährt wurde, und der nunmehrigen Überprüfung nicht den doppelten Überprüfungszeitraum gemäß Paragraph 3, Absatz eins, übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12156050
Alte Dokumentnummer
N9199547379J