Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seilbahnüberprüfungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2013Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Überprüfungsumfang
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die seilbahn- und elektrotechnische sowie betriebliche Überprüfung von Seilbahnen hat in dem in der Anlage dieser Verordnung festgelegten Umfang zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Den Prüfern ist durch den Betreiber während der Überprüfung Zutritt zu allen Seilbahnanlageteilen und Einsicht in die für die Überprüfungstätigkeit benötigten Unterlagen zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12156051
Alte Dokumentnummer
N9199547380J