Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seilbahnüberprüfungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2013Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Prüfbericht, Verfahrensbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Betreiber hat mit einer externen Stelle gemäß § 1 Abs. 5 zeitgerecht einen Prüfungstermin zu vereinbaren.Der Betreiber hat mit einer externen Stelle gemäß Paragraph eins, Absatz 5, zeitgerecht einen Prüfungstermin zu vereinbaren.
(2)Absatz 2,Die externe Stelle hat das Überprüfungsergebnis dem Betreiber nachweislich mündlich und spätestens zwei Tage nach Beendigung der Überprüfung in Form eines Prüfberichtes schriftlich mitzuteilen. Eine Ausfertigung des Prüfberichtes hat der Betreiber der Behörde binnen Wochenfrist vorzulegen.
Der Betreiber hat den Prüfbericht auf Bestanddauer der Seilbahn aufzubewahren.
(3)Absatz 3,Erachtet sich der Betreiber durch den Prüfbericht in seinen Rechten verletzt, kann er im Anschluß an den der Behörde gemäß Abs. 2 vorzulegenden Prüfbericht die Gründe darlegen, aus denen er das Überprüfungsergebnis ganz oder teilweise ablehnt. Die Behörde hat hierüber binnen sechs Wochen bescheidmäßig zu entscheiden.Erachtet sich der Betreiber durch den Prüfbericht in seinen Rechten verletzt, kann er im Anschluß an den der Behörde gemäß Absatz 2, vorzulegenden Prüfbericht die Gründe darlegen, aus denen er das Überprüfungsergebnis ganz oder teilweise ablehnt. Die Behörde hat hierüber binnen sechs Wochen bescheidmäßig zu entscheiden.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 3 hindern die Behörde nicht, im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse jederzeit eine Überprüfung in seilbahn- und elektrotechnischer sowie betrieblicher Hinsicht vorzunehmen. Erfolgt die Überprüfung in dem in der Anlage dieser Verordnung festgelegten Umfang, gilt sie als Überprüfung gemäß § 2.Die Bestimmungen des Paragraph 3, hindern die Behörde nicht, im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse jederzeit eine Überprüfung in seilbahn- und elektrotechnischer sowie betrieblicher Hinsicht vorzunehmen. Erfolgt die Überprüfung in dem in der Anlage dieser Verordnung festgelegten Umfang, gilt sie als Überprüfung gemäß Paragraph 2,
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12156052
Alte Dokumentnummer
N9199547381J