Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seilbahnüberprüfungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 375/2013Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Überprüfungskosten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Betreiber hat für die Überprüfung und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten inklusive Reise- und Übernachtungskosten, Schriftaufwand, Telefonspesen usw. der externen Stelle pro Teilstrecke einer Seilbahn einen Pauschalbetrag exklusive Umsatzsteuer zu den nachfolgend festgelegten Tarifen zu entrichten:
a) Hauptseilbahnen mit zwei Teilstrecken und gemeinsamem
Antrieb ............................................. 80 000 S
b) Hauptseilbahnen ..................................... 60 000 S
c) Kleinseilbahnen ..................................... 30 000 S
(2)Absatz 2,Die Kosten für die in Punkt 5 der Anlage zu dieser Verordnung angeführten ergänzenden Kontrollen und Prüfungen sind in den Pauschalbeträgen gemäß Abs. 1 nicht enthalten.Die Kosten für die in Punkt 5 der Anlage zu dieser Verordnung angeführten ergänzenden Kontrollen und Prüfungen sind in den Pauschalbeträgen gemäß Absatz eins, nicht enthalten.
(3)Absatz 3,Die Tarife sind an den Dienstleistungsindex des Österreichischen Statistischen Zentralamtes (Gesamtindex), Basis 1986, gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12156054
Alte Dokumentnummer
N9199547383J