Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 327/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.01.199531.12.1998 BGBl. Nr. 327/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR – Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihren Lösungen und Gemischen, die nicht den Klasse n 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 327 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 327/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Ziffer eins
    Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2002 (14) und 3390 bis 3394 wird folgendes vereinbart:
    1. eins Punkt eins
      Nur die Stoffe, für die geeignete Daten veröffentlicht sind (zB im Rahmen der von der Europäischen Kommission eingerichteten Zuordnungsprogramme), sind zuzuordnen unter den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9 gemäß Rn. 3395.
    2. eins Punkt 2
      Nur jene Lösungen und Gemische, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, für die geeignete Daten veröffentlicht sind (siehe Ziffer 1.1) und wenn die Gesamtkonzentration dieser Stoffe mindestens 25 Masse-% der Lösung oder des Gemisches beträgt, sind zuzuordnen unter den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9 gemäß Rn. 3395.
  2. Ziffer 2
    Dieses Übereinkommen gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen den Unterzeichnerstaaten vom 1. Jänner 1995 bis 1. Jänner 1999.

Helsinki, am 24. November 1994
Warschau, am 27. Jänner 1995
Wien, am 18. April 1995

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2020

Gesetzesnummer

10012510

Dokumentnummer

NOR12156094

Alte Dokumentnummer

N9199548114J