Rechtstracker.at

Anl. 1 AOCV

Fassungen
10.06.1995 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 382/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 110.06.199531.05.1998 BGBl. Nr. 382/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

10.06.1995BGBl. Nr. 382/1995

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998

Abkürzung

AOCV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

                                                           Anhang 1

                                                         ------------

   Erforderliche Mindestqualifikation für flugbetriebliches Personal

1.     Flugbetriebsleiter und Flugbetriebsleiter-Stellvertreter

       Flugbetriebsleiter und deren Stellvertreter von

       Luftfahrtunternehmen, welche Motorflugzeuge der folgenden

       Gewichtsklassen betreiben, müssen neben besonderen

       organisatorischen Fähigkeiten folgende Mindestqualifikationen

       erfüllen:

1.1. Gewichtsklasse A und B mit Kolben- oder Turbinentriebwerken nach Sichtflugregeln

1.1.1. gültiger oder ruhender österreichischer Berufspilotenschein,

1.1.2. Mindestflugerfahrung: 300 Flugstunden auf einer im Luftfahrtunternehmen eingesetzten oder artverwandten Luftfahrzeugtype oder auf Luftfahrzeugen höherer Gewichtsklassen.

1.2. Gewichtsklasse C mit Kolbentriebwerken nach Sichtflugregeln

1.2.1. gültiger oder ruhender österreichischer Berufspilotenschein,

1.2.2. Mindestflugerfahrung: 500 Flugstunden auf einer im Luftfahrtunternehmen eingesetzten oder artverwandten Luftfahrzeugtype oder auf Luftfahrzeugen höherer Gewichtsklassen.

1.3. Gewichtsklasse C mit Turbinenantrieb nach Sichtflugregeln

1.3.1. gültiger oder ruhender österreichischer Berufspilotenschein mit entsprechender Typenberechtigung,

1.3.2. Mindestflugerfahrung: 1 500 Flugstunden auf einer im Luftfahrtunternehmen eingesetzten oder artverwandten Luftfahrzeugtype oder auf Luftfahrzeugen höherer Gewichtsklassen.

1.4. Gewichtsklasse C mit Kolbenantrieb nach Instrumentenflugregeln

1.4.1. gültiger oder ruhender österreichischer Berufspilotenschein mit Instrumentenflugberechtigung für Gewichtsklasse C,

1.4.2. Mindestflugerfahrung: 500 Flugstunden auf einer im Luftfahrtunternehmen eingesetzten oder artverwandten Luftfahrzeugtype oder auf Luftfahrzeugen höherer Gewichtsklassen, davon 100 Stunden Instrumentenflüge als verantwortlicher Pilot mit Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse C oder 300 Stunden Instrumentenflug.

1.5. Gewichtsklasse C mit Turbinenantrieb nach Instrumentenflugregeln

1.5.1. gültiger oder ruhender österreichischer Berufspilotenschein mit Instrumentenflugberechtigung für Gewichtsklasse C und entsprechender Typenberechtigung,

1.5.2. Mindestflugerfahrung: 1 500 Flugstunden auf einer im Luftfahrtunternehmen eingesetzten oder artverwandten Luftfahrzeugtype oder auf Luftfahrzeugen höherer Gewichtsklassen, davon 500 Stunden Instrumentenflüge als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse C oder auf Luftfahrzeugen höherer Gewichtsklassen.

1.6. Gewichtsklasse D

1.6.1. gültiger oder ruhender österreichischer Linienpilotenschein mit entsprechender Typenberechtigung für den im Unternehmen eingesetzten oder einem artverwandten Luftfahrzeugtyp der Gewichtsklassen D, E oder F;

1.6.2. Mindestflugerfahrung:

2 000 Gesamtflugstunden auf Motorflugzeugen der Gewichtsklassen D, E oder F, oder auf Motorflugzeugen der Gewichtsklasse C mit Turbinenantrieb.

1.7. Gewichtsklasse E

1.7.1. gültiger oder ruhender Linienpilotenschein mit entsprechender Typenberechtigung für den im Unternehmen eingesetzten oder einem artverwandten Luftfahrzeugtyp der Gewichtsklassen D, E oder F;

1.7.2. Mindestflugerfahrung:

3 000 Gesamtflugstunden, davon 2 000 Stunden Instrumentenflüge auf Motorflugzeugen der Gewichtsklassen D, E oder F.

1.8. Gewichtsklasse F

1.8.1. gültiger oder ruhender österreichischer Linienpilotenschein und Lehrberechtigung für Linienpiloten mit entsprechender Typenberechtigung für einen im Unternehmen eingesetzten oder einem artverwandten Luftfahrzeugtyp;

1.8.2. Mindestflugerfahrung:

3 000 Gesamtflugstunden, davon mindestens 2 000 Stunden auf Motorflugzeugen mit Turbinenantrieb der Gewichtsklassen D, E oder F, davon zumindest 1 000 Stunden auf Motorflugzeugen mit Turbinenantrieb der Gewichtsklassen E oder F.

1.9. Bei Flugbetriebsleiter-Stellvertretern, die ausschließlich administrative, die Durchführung des Flugbetriebes nicht direkt beeinflussende, Aufgaben zu erledigen haben, kann vom Erfordernis eines ruhenden Pilotenscheines abgesehen werden.

2. Flottenchef

2.1. gültiger österreichischer Linienpilotenschein und gültige

Lehrberechtigung für Linienpiloten oder gültiger Berufshubschrauberpilotenschein mit Lehrberechtigung sowie gültige Typenberechtigung für den in der betreffenden Flotte verwendeten Luftfahrzeugtyp.

3. Technischer Pilot

3.1. gültiger österreichischer Linienpilotenschein und gültige

Typenberechtigung für den in der Flotte verwendeten Luftfahrzeugtyp,

3.2. besondere Kenntnisse: mittlere oder höhere technische Lehranstalt für Flugtechnik, technische Universität oder eine vergleichbare Ausbildung.

4. Verantwortlicher Pilot

4.1. Gewichtsklasse A und B mit Kolben- oder Turbinentriebwerken

nach Sichtflugregeln,

4.1.1. gültiger österreichischer Berufspilotenschein,

4.1.2. Mindestflugerfahrung: 300 Flugstunden 4.2. Gewichtsklasse C mit Kolbentriebwerken nach Sichtflugregeln

4.2.1. gültiger österreichischer Berufspilotenschein und gültige Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden,

4.2.2. Mindestflugerfahrung:

500 Gesamtflugstunden, davon 100 Flugstunden mit Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse C und 10 Flugstunden auf der zu fliegenden Luftfahrzeugtype sofern diese nicht bereits in den obigen 100 Flugstunden enthalten sind.

4.3. Gewichtsklasse C mit Turbinenantrieb nach Sichtflugregeln

4.3.1. gültiger österreichischer Berufspilotenschein und gültige Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden,

4.3.2. Mindestflugerfahrung:

1 000 Gesamtflugstunden, davon 500 Flugstunden auf Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse C, von diesen 250 Flugstunden auf Luftfahrzeugen mit Turbinenantrieb und 50 Flugstunden auf der zu fliegenden Type sofern diese nicht bereits in den obigen 250 Flugstunden enthalten sind. Während dieser 50 Flugstunden müssen je 20 Abflüge und Landungen vom betreffenden Piloten selbst ausgeführt werden.

4.4. Gewichtsklasse C mit Kolbenantrieb nach Instrumentenflugregeln

4.4.1. gültiger österreichischer Berufspilotenschein mit Instrumentenflugberechtigung für die Gewichtsklasse C und gültige Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden,

4.4.2. Mindestflugerfahrung:

500 Gesamtflugstunden, davon 100 Stunden Instrumentenflüge mit Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse C als verantwortlicher Pilot oder 200 Stunden Instrumentenflüge als Kopilot.

4.5. Gewichtsklasse C mit Turbinenantrieb nach Instrumentenflugregeln

4.5.1. gültiger österreichischer Berufspilotenschein mit Instrumentenflugberechtigung für die Gewichtsklasse C und gültige Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden,

4.5.2. Mindestflugerfahrung:

1 500 Gesamtflugstunden, davon 1 000 Stunden Instrumentenflüge, von diesen 250 Stunden auf Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse C mit Turbinenantrieb und 50 Stunden auf der zu fliegenden Type sofern diese nicht bereits in den obigen 250 Flugstunden enthalten sind. Während dieser 50 Flugstunden müssen je 20 Abflüge und Landungen vom Piloten selbst ausgeführt werden. Flugstunden auf Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse C können durch Flugstunden auf Luftfahrzeugen höherer Gewichtsklassen ersetzt werden.

4.6. Gewichtsklasse D

4.6.1. gültiger österreichischer Linienpilotenschein und gültige Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden,

4.6.2. Mindestflugerfahrung:

2 000 Gesamtflugstunden, davon 1 500 Stunden Instrumentenflüge, von diesen zumindest 750 Stunden auf zwei- oder mehrmotorigen Luftfahrzeugen und 50 Flugstunden auf der zu fliegenden Type, sofern diese nicht bereits in den obigen 750 Stunden enthalten sind. Während dieser 50 Flugstunden müssen je 20 Abflüge und Landungen vom Piloten selbst ausgeführt werden. Flugstunden auf Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse D können durch Flugstunden auf Luftfahrzeugen höherer Gewichtsklassen ersetzt werden.

4.7. Gewichtsklasse E und F

4.7.1. gültiger österreichischer Linienpilotenschein und gültige Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden,

4.7.2. Mindestflugerfahrung:

3 000 Gesamtflugstunden, davon 2 000 Stunden auf Motorflugzeugen mit Turbinenantrieb in den Gewichtsklassen D, E oder F jedoch zumindest 1 000 Flugstunden auf Motorflugzeugen mit Turbinenantrieb der Gewichtsklasse E oder F und 100 Flugstunden auf der zu fliegenden Type, sofern diese nicht bereits in den obigen 100 Flugstunden enthalten sind. Während dieser 100 Flugstunden müssen je 20 Abflüge und Landungen vom Piloten selbst ausgeführt werden. 1 000 Flugstunden auf Motorflugzeugen mit Turbinenantrieb der Gewichtsklasse E oder F können durch 500 Flugstunden auf der zu fliegenden Type ersetzt werden.

4.8. Gewichtsklasse F im Langstreckenflugbetrieb

4.8.1. gültiger österreichischer Linienpilotenschein und gültige Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden,

4.8.2. Mindestflugerfahrung:

5000 Gesamtflugstunden, davon 2 000 Flugstunden auf Motorflugzeugen mit Turbinenantrieb der Gewichtsklassen E oder F, jedoch zumindest 1 000 Flugstunden als verantwortlicher Pilot auf Motorflugzeugen mit Turbinenantrieb der Gewichtsklasse F. Diese 1 000 Flugstunden können durch 2 000 Flugstunden, die der betreffende Pilot als Kopilot auf der zu fliegenden Luftfahrzeugtype absolviert hat, ersetzt werden. Weiters 100 Flugstunden auf der zu fliegenden Type. Während dieser 100 Flugstunden müssen je 20 Abflüge und Landungen vom Piloten selbst ausgeführt werden.

4.9. Für die Dauer der ersten sechs Monate genügt es, wenn die betreffenden Piloten anstatt des österreichischen Berufspilotenscheines oder des österreichischen Linienpilotenscheines einen österreichischen Anerkennungsschein für entsprechende ausländische Pilotenscheine besitzen. Die übrigen Qualifikationserfordernisse bleiben unberührt.

5. Kopiloten

5.1. Gewichtsklasse B oder C mit Kolben- oder Turbinenantrieb nach

Sichtflugregeln

5.1.1. gültiger österreichischer Berufspilotenschein und gültige Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden.

5.2. Gewichtsklasse C oder D mit Kolben- oder Turbinenantrieb nach Instrumentenflugregeln

5.2.1. gültiger österreichischer Berufspilotenschein mit gültiger Instrumentenflugberechtigung und gültige Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden.

5.3. Gewichtsklasse E oder F

5.3.1. gültiger österreichischer Berufspilotenschein mit gültiger Instrumentenflugberechtigung und Kopiloten-Berechtigung sowie gültige Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden.

6. Bordtechniker

6.1. gültiger österreichischer Bordtechnikerschein mit gültiger

Typenberechtigung für den Luftfahrzeugtyp, auf dem sie eingesetzt werden.

6.2. Für die Dauer der ersten sechs Monate genügt es, wenn die betreffenden Bordtechniker anstatt des österreichischen Bordtechnikerscheines einen österreichischen Anerkennungsschein für den entsprechenden ausländischen Bordtechnikerschein besitzen. Die übrigen Qualifikationserfordernisse bleiben unberührt.

7. Fluglehrer

Fluglehrer, die Checkflüge gemäß Paragraph 12, abnehmen, müssen neben Kenntnissen der jeweiligen operationellen Verfahren des Unternehmens (Standard Operating Procedures) folgende Mindestqualifikationen erfüllen:

7.1. auf Luftfahrzeugen der Gewichtsklassen A, B oder C mit Propellerantrieb

  • Strichaufzählung
    Lehrberechtigung für Berufspiloten mit Instrumentenflugberechtigung
  • Strichaufzählung
    Mindestflugerfahrung: 1 000 Gesamtflugstunden 7.2. auf Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse C mit
Strahlturbinenantrieb und auf Luftfahrzeugen der Gewichtsklasse D
  • Strichaufzählung
    Lehrberechtigung für Linienpiloten
  • Strichaufzählung
    Mindestflugerfahrung: 2 000 Gesamtflugstunden 7.3. auf Luftfahrzeugen der Gewichtsklassen E oder F
  • Strichaufzählung
    Lehrberechtigung für Linienpiloten
  • Strichaufzählung
    Mindestflugerfahrung 4000 Gesamtflugstunden
    1. Ziffer 8
      Hubschrauber
    Flugbetriebsleiter und Flugbetriebsleiter-Stellvertreter von Luftfahrtunternehmen, die Hubschrauber betreiben, müssen neben besonderen organisatorischen Fähigkeiten folgende Mindestqualifikationen erfüllen:

8.1. Flugbetrieb nach Sichtflugregeln

entweder gültiger österreichischer Berufshubschrauberpilotenschein und 2 000 Gesamtflugstunden auf Hubschraubern als verantwortlicher Pilot, oder ruhender österreichischer Berufshubschrauberpilotenschein und 2 500 Gesamtflugstunden auf Hubschraubern als verantwortlicher Pilot.

8.2. Flugbetrieb nach Instrumentenflugregeln

entweder gültiger österreichischer Berufshubschrauberpilotenschein mit Instrumentenflugberechtigung und 2 500 Gesamtflugstunden auf Hubschraubern als verantwortlicher Pilot, davon 100 Flugstunden Instrumentenflüge auf Hubschraubern als verantwortlicher Pilot, oder ruhender österreichischer Berufshubschrauberpilotenschein mit Instrumentenflugberechtigung und 2 500 Gesamtflugstunden auf Hubschraubern als verantwortlicher Pilot, davon 200 Flugstunden Instrumentenflüge auf Hubschraubern als verantwortlicher Pilot.

9. Verantwortliche Hubschrauberpiloten

Die vom Luftfahrtunternehmen für Hubschrauber eingesetzten verantwortlichen Hubschrauberpiloten müssen folgende Mindestqualifikationen erfüllen:

9.1. bei Flugbetrieb nach Sichtflugregeln

9.1.1. gültiger österreichischer Berufshubschrauberpilotenschein und gültige Typenberechtigung für den Hubschraubertyp, auf dem sie eingesetzt werden,

9.1.2. Mindestflugerfahrung: als verantwortlicher Pilot:

100 Flugstunden Gesamtflugerfahrung auf Hubschraubern für Überstellungsflüge,

300 Flugstunden Gesamtflugerfahrung auf Hubschraubern für Foto- und Rundflüge,

500 Flugstunden Gesamtflugerfahrung auf Hubschraubern für Transportflüge mit Innenlasten und für Taxiflüge, 600 Flugstunden Gesamtflugerfahrung auf Hubschraubern für Filmflüge und einfache Außen(Unter)lasttransporte, 850 Flugstunden Gesamtflugerfahrung auf Hubschraubern für alle anderen Arten von Hubschrauberflügen,

sowie jeweils 30 Flugstunden auf der zu fliegenden Hubschraubertype, sofern diese nicht in den oben genannten Flugstunden enthalten sind.

9.2. bei Flugbetrieb nach Instrumentenflugregeln

9.2.1. gültiger österreichischer Berufshubschrauberpilotenschein mit Instrumentenflugberechtigung sowie gültige Typenberechtigung für den Hubschraubertyp, auf dem sie eingesetzt werden 9.2.2. Mindestflugerfahrung: als verantwortlicher Pilot:

500 Flugstunden Gesamtflugerfahrung auf Hubschraubern, davon 100 Stunden Instrumentenflüge auf der entsprechenden Hubschraubertype. Diese 100 Flugstunden können wie folgt absolviert werden:

  • Strichaufzählung
    50 Stunden Instrumentenflug auf der entsprechenden Hubschraubertype und 50 Stunden auf einem entsprechenden Flugsimulator, oder 50 Stunden als zweiter Pilot auf der entsprechenden Hubschraubertype unter Aufsicht eines Fluglehrers mit Instrumentenflugberechtigung, oder
  • Strichaufzählung
    200 Stunden Instrumentenflüge auf einem Flugzeug.

9.3. Für die Dauer der ersten sechs Monate genügt es, wenn die betreffenden Piloten anstatt des österreichischen Berufshubschrauberpilotenscheines einen österreichischen Anerkennungsschein für entsprechende ausländische Pilotenscheine besitzen. Die übrigen Qualifikationserfordernisse bleiben unberührt.

10. Kopiloten

Kopiloten (zweite Piloten) müssen zumindest den Besitz eines gültigen österreichischen Berufshubschrauberpilotenscheines mit entsprechender Typenberechtigung für die betreffende Hubschraubertype nachweisen. Wird der betreffende Hubschrauber nach Instrumentenflugregeln betrieben, so benötigt der Kopilot ebenfalls eine Instrumentenflugberechtigung.

Schlagworte

Fotoflug

Gesetzesnummer

10012517

Dokumentnummer

NOR12156148

Alte Dokumentnummer

N9199548517J