Rechtstracker.at

Anl. 2 AOCV

Fassungen
10.06.1995 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 382/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 210.06.199531.05.1998 BGBl. Nr. 382/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

10.06.1995BGBl. Nr. 382/1995

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998

Abkürzung

AOCV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anhang 2

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In das Flugbetriebshandbuch (FOM) sind zumindest folgende Bestimmungen aufzunehmen:

  • Strichaufzählung
    Simulierte Gefahrenzustände, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, dürfen nicht herbeigeführt werden, wenn sich Fluggäste oder gefährliche Güter an Bord befinden. Als solche Gefahrenzustände gelten unter anderem Trainings-, Einweisungs-, Übungs- und Erprobungsflüge;
  • Strichaufzählung
    Verfahren zur Überwachung des Flugbetriebes durch das Luftfahrtunternehmen;
  • Strichaufzählung
    Angaben der Qualifikationserfordernisse für die Erfüllung der Aufgaben und Verantwortungsbereiche der im Flugbetrieb tätigen Personen;
  • Strichaufzählung
    Zusammensetzung der Mindestbesatzung einschließlich des Kabinenpersonals für alle Flugabschnitte der beflogenen Strecken;
  • Strichaufzählung
    Regelung der Befugnisse und der Verantwortlichkeit der einzelnen Besatzungsmitglieder, der Reihenfolge der Stellvertretung bei Ausfall von Besatzungsmitgliedern;
  • Strichaufzählung
    Angaben des Verfahrens für die Festlegung der Mindestflughöhen und der Flughafenmindestbetriebsbedingungen (Airport Operating Minima);
  • Strichaufzählung
    Anweisung für die Errechnung der auf jedem Streckenabschnitt mitzuführenden Treib- und Schmierstoffmengen unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten, unter denen der Einsatz des Flugzeuges erfolgen soll;
  • Strichaufzählung
    Unterlagen für jede beflogene Strecke mit Angaben über Fernmeldeeinrichtungen, Navigationshilfen, Flugplätze, Flugverfahren, Cockpit-Procedures, Checklisten und andere für die sichere Durchführung des Fluges notwendige Gesichtspunkte;
  • Strichaufzählung
    detaillierte Verfahren und Anweisungen für Abflug, Streckenflug, Sinkflug, Anflug und Landung;
  • Strichaufzählung
    Verfahren für die Durchführung des Funkverkehrs;
  • Strichaufzählung
    Zusammenstellung von Umständen, unter denen Sauerstoffatmung notwendig ist;
  • Strichaufzählung
    Mindestausrüstungsliste, nach welcher das Flugzeug unter welchen Umständen wie, wohin und wie lange betrieben werden darf;
  • Strichaufzählung
    Mindestausrüstungsliste der für die einzelnen Flugbereiche mitzuführenden Navigationsgeräte und Hilfsmittel;
  • Strichaufzählung
    Gewichtsgrenzen für Start, Streckenflug und Landung;
  • Strichaufzählung
    Verfahren zur Gewichtskontrolle und zur Kontrolle der Schwerpunktlage;
  • Strichaufzählung
    Aufstellung über Sicherheits- und Rettungseinrichtungen und Darstellung der Notverfahren;
  • Strichaufzählung
    Verfahren für die Einweisung der Besatzungsmitglieder einschließlich der Flugbegleiter in den Gebrauch der Rettungs- und Sicherheitseinrichtungen an Bord;
  • Strichaufzählung
    aufgeschlüsseltes Trainingsprogramm für die Ausbildung und den Einsatz als verantwortlicher Pilot, Copilot, dritter Pilot und allenfalls als Bordtechniker sowie für das Training der Besatzungen am Boden und im Fluge sowie in den Notverfahren unter Berücksichtigung der Flugzeugtypen, der Flugzeugbetriebs- und Flugtrainingshandbücher der Hersteller, des Annex 6, Teil römisch eins, Kap. 9 sowie der österreichischen Rechtsnormen;
  • Strichaufzählung
    Voraussetzungen für die Strecken- und Flugplatzbefähigungen der Piloten nach Annex 6, Teil römisch eins (Route and Airport Qualifications) der ICAO;
  • Strichaufzählung
    Angabe der Mindestvoraussetzungen für den Einsatz von verantwortlichen Piloten, Copiloten, Bordnavigatoren und Bordtechnikern;
  • Strichaufzählung
    Anweisungen für das Verhalten in Notfällen;
  • Strichaufzählung
    Anweisungen für das Verhalten bei Notlagen anderer Luftfahrzeuge oder Schiffe;
  • Strichaufzählung
    Anweisungen für das Betanken der Flugzeuge, den Feuerschutz und den Schutz allenfalls an Bord befindlicher Fluggäste während des Betankens;
  • Strichaufzählung
    Anweisungen für die Durchführung von Lastentransporten mit Hubschraubern;
  • Strichaufzählung
    Verfahren für die Meldung von Mängeln und Störungen;
  • Strichaufzählung
    Angaben über den Such- und Rettungsdienst;
  • Strichaufzählung
    Verfahren über die Meldung von Abweichungen gegenüber örtlich geltenden Regelungen, wenn zur Abwendung einer Gefahr von der Besatzung entsprechende Maßnahmen getroffen werden müssen;
  • Strichaufzählung
    Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den Bestimmungen des ICAO-Annex 17;
  • Strichaufzählung
    Verfahren für den Transport gefährlicher Güter entsprechend den Bestimmungen des ICAO-Annex 18;
  • Strichaufzählung
    Verfahren betreffend die Führung des Bordbuches bzw. des Flight & Maintenance Reports.
Ferner sind im Flugbetriebshandbuch FOM Flug-, Beanspruchungs- und Ruhezeitregelungen so festzulegen, daß Ermüdungserscheinungen weder bei einem einzelnen Flug, noch bei einer Reihe von Flügen, noch während einer längeren Dienstperiode die Sicherheit eines Fluges beeinträchtigen können. Bei unvermeidbaren Verzögerungen in der Beendigung des Fluges hat der verantwortliche Pilot (Kommandant) über die Weiterführung des Fluges zu entscheiden, wobei er dieser Entscheidung den Ermüdungszustand der anderen Flugbesatzungsmitglieder zugrunde zu legen hat.
Wenn die Verzögerung eine Überschreitung der festgesetzten höchstzulässigen Flug- und/oder Beanspruchungszeiten zur Folge hat, hat der Kommandant des Luftfahrzeuges unmittelbar nach dem Fluge einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Das Unternehmen hat diesen Bericht ohne Verzögerung an die Oberste Zivilluftfahrtbehörde weiterzuleiten.

Beschränkung der Flugzeiten:

Für jedes Flugbesatzungsmitglied sind Höchstflugzeiten

  • Strichaufzählung
    pro Tag
  • Strichaufzählung
    in 7 aufeinanderfolgenden Tagen
  • Strichaufzählung
    in 30 aufeinanderfolgenden Tagen und
  • Strichaufzählung
    in 90 aufeinanderfolgenden Tagen
pro Kalenderjahr festzulegen.
Sämtliche während eines Kalenderjahres in- und außerhalb des Unternehmens durchgeführten Flüge (wie zB Militär- und Privatflüge), dürfen zusammen die oben festgelegten Höchstflugzeiten nicht überschreiten. Für die Aufzeichnung der außerhalb des Unternehmens absolvierten Flugzeiten ist jeder Pilot selbst verantwortlich, weiters sind diese Flugzeiten dem Luftfahrtunternehmen bekanntzugeben.

Beschränkung der Beanspruchungszeiten:

Als Beanspruchungszeiten gelten außer den Flugzeiten täglich je eine halbe Stunde vor Beginn des ersten Fluges und nach dem Ende des letzten Fluges sowie sämtliche Zeiten, in welchen durch andere Tätigkeiten körperliche oder geistige Beanspruchungen jedes einzelnen Flugbesatzungsmitgliedes zu gewärtigen sind. Als solche Tätigkeiten, durch welche körperliche oder geistige Beanspruchungen auftreten, gelten insbesondere dienstlich notwendige Besprechungen oder extreme körperliche Beanspruchung. Beanspruchungszeiten stehen in keinem Zusammenhang mit kollektivvertraglichen Dienstzeitregelungen, da sie während der Tätigkeit in einem Luftbeförderungsunternehmen und auch außerhalb der Dienstzeit entstehen können.

Für jedes Flugbesatzungsmitglied sind, unabhängig von in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Beschränkungen, höchstzulässige Beanspruchungszeiten

  • Strichaufzählung
    pro Tag und
  • Strichaufzählung
    in 7 aufeinanderfolgenden Tagen
festzulegen.
Ruhezeiten:
Jeder Flugzeit (Reihe von Flügen) hat eine Ruhezeit unmittelbar
vorauszugehen.
Ruhezeiten sind unter Berücksichtigung der vorangegangenen Beanspruchungszeiten festzulegen.
Während der Ruhezeit muß den Flugbesatzungsmitgliedern eine horizontale Ruhemöglichkeit zur Verfügung stehen. Dienstfreistellung außerhalb des Heimatflughafens unter 8 Stunden gilt ebenso wie „Dead-Head-Zeiten'' nicht als Ruhezeit, sondern sind anteilsmäßig als Beanspruchungszeiten zu berücksichtigen.

Schlagworte

Trainingsflug, Einweisungsflug, Übungsflug, Treibstoffmenge, Flugzeugbetriebshandbuch, Streckenplatzbefähigung, Suchdienst, Flugzeitregelung, Beanspruchungszeitregelung, Militärflug

Gesetzesnummer

10012517

Dokumentnummer

NOR12156149

Alte Dokumentnummer

N9199548518J