Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
I. Allgemeiner Teilrömisch eins. Allgemeiner Teil
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die flugbetrieblichen und technischen Grundlagen für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator's Certificate - AOC) als Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung für den gewerblichen Luftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) 2407/92.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung regelt die flugbetrieblichen und technischen Grundlagen für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator's Certificate - AOC) als Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung für den gewerblichen Luftverkehr im Sinne der Verordnung (EWG) 2407/92.
(2)Absatz 2,Ein AOC darf vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr als Oberste Zivilluftfahrtbehörde nur erteilt werden, wenn ein Unternehmen die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt.
(3)Absatz 3,Das AOC ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt für die Dauer eines Jahres ab seiner Ausstellung und danach auf jeweils fünf Jahre zu befristen.
Dokumentnummer
NOR12156125
Alte Dokumentnummer
N9199548494J