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§ 10 AOCV

Fassungen
10.06.1995 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 382/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1010.06.199531.05.1998 BGBl. Nr. 382/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

10.06.1995BGBl. Nr. 382/1995

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998

Abkürzung

AOCV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Flugscheine (Tickets)

Paragraph 10, (1) Es dürfen nur Personen befördert werden, die im Besitze eines Flugscheines sind, auf dem in geeigneter Weise auf die Haftungsverpflichtungen aus dem Beförderungsvertrag hingewiesen wird. Ausgenommen davon sind Rettungsflüge im Sinne der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung.

  1. Absatz 2,Die Kontrolle über das Vorhandensein von Flugscheinen bei den Fluggästen obliegt einem vom Luftfahrtunternehmen namhaft gemachten Vertreter oder dem verantwortlichen Piloten. Die Flugscheine sind fortlaufend zu numerieren und auf den Namen des Fluggastes auszustellen. Das Luftfahrtunternehmen muß nachweisen können, unter welcher Ordnungsnummer für einen bestimmten Fluggast ein Flugschein ausgestellt wurde.
  2. Absatz 3,Die Ausstellung von Sammelflugscheinen ist zulässig, wenn sie die für Einzelflugscheine vorgeschriebenen Hinweise auf die Haftungsverpflichtungen enthalten.
  3. Absatz 4,Unterlagen über die Ausstellung von Flugscheinen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Während dieses Zeitraumes muß das Luftfahrtunternehmen der Obersten Zivilluftfahrtbehörde nachweisen können, unter welcher Nummer für einen bestimmten Fluggast ein Flugschein ausgestellt wurde.

Gesetzesnummer

10012517

Dokumentnummer

NOR12156134

Alte Dokumentnummer

N9199548503J