Rechtstracker.at

§ 11 AOCV

Fassungen
10.06.1995 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 382/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1110.06.199531.05.1998 BGBl. Nr. 382/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

10.06.1995BGBl. Nr. 382/1995

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998

Abkürzung

AOCV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Flugbetriebliches Personal

Paragraph 11, (1) Das Unternehmen hat eine für die Durchführung eines sicheren und geordneten Flugbetriebes ausreichende Anzahl Fluglehrer, verantwortliche Piloten, Copiloten und, soweit erforderlich, Bordtechniker, Flugbegleiter und sonstiges flugbetriebliches Personal bereitzustellen. Die Qualifikationserfordernisse für dieses Personal sind im Anhang 1 geregelt.

  1. Absatz 2,Besteht eine Flotte aus mehr als drei Luftfahrzeugen der Gewichtsklassen D, E oder F, so sind zur ordnungsgemäßen Durchführung der erforderlichen Checkflüge, Proficiency Checks, Simulatorchecks, Route- und Airportqualifikationscheckflüge u. dgl. eine ausreichende Anzahl von Fluglehrern, und zwar mindestens 15 vH der Anzahl der verantwortlichen Piloten der betreffenden Flotte, namhaft zu machen.
  2. Absatz 3,In begründeten Fällen können von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde auf Antrag des Unternehmens von den im Anhang 1 genannten Qualifikationserfordernissen oder von der gemäß Absatz 2, erforderlichen Anzahl von Fluglehrern Ausnahmen bewilligt werden, wenn dadurch die Sicherheit des Flugbetriebes und dessen ordnungsgemäße Abwicklung nicht beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 4,Das Unternehmen ist dafür verantwortlich, daß von den im Absatz eins, genannten Personen die flugbetrieblich relevanten Bestimmungen, wie insbesondere die Regelungen über Beanspruchungszeiten, auch unter Berücksichtigung der außerhalb des Unternehmens geleisteten Tätigkeiten, eingehalten werden.

Schlagworte

Routequalifikationscheckflug

Gesetzesnummer

10012517

Dokumentnummer

NOR12156135

Alte Dokumentnummer

N9199548504J