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§ 12 AOCV

Fassungen
10.06.1995 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 382/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1210.06.199531.05.1998 BGBl. Nr. 382/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

10.06.1995BGBl. Nr. 382/1995

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998

Abkürzung

AOCV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 12, (1) Die für den Einsatz in Luftfahrtunternehmen vorgesehenen Piloten haben unbeschadet der Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1958,, in der jeweils geltenden Fassung vor ihrem ersten Einsatz sowie in der Folge halbjährlich auf jeder Flugzeugtype, auf der sie im Unternehmen verwendet werden, eine Überprüfung in Form eines Proficiency Checks (Paragraph 2, Ziffer 5,) unter Aufsicht eines Motorflugzeugpilotenfluglehrers einwandfrei auszuführen.

  1. Absatz 2,Verwendet das Luftfahrtunternehmen Luftfahrzeuge der Gewichtsklassen D, E oder F oder Luftfahrzeuge mit Strahlturbinenantrieb, so sind der Checkflug vor dem ersten gewerbsmäßigen Einsatz gemäß Absatz eins, sowie die periodischen Checkflüge (Proficiency Checks) auf einem von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde genehmigten Typensimulator zu absolvieren.
  2. Absatz 3,Die Oberste Zivilluftfahrtbehörde hat auf Antrag des Unternehmens von den Bestimmungen des Absatz 2, Ausnahmen zu genehmigen, wenn ein geeigneter Typensimulator nicht zur Verfügung steht, oder wenn gegen die Durchführung dieser Checkflüge auf Luftfahrzeugen der betreffenden Type im Hinblick auf die Sicherheit des Flugbetriebes keine Einwände bestehen.
  3. Absatz 4,Bei negativem Ergebnis eines Checkfluges gemäß Absatz eins, ist der Flug binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen, höchstens jedoch vier Wochen, unter Aufsicht eines anderen Fluglehrers zu wiederholen.
  4. Absatz 5,Über die Checkflüge gemäß Absatz eins und 4 sind Protokolle anzufertigen und bei den Lebenslaufakten der betreffenden Piloten aufzubewahren.
  5. Absatz 6,Die Oberste Zivilluftfahrtbehörde kann als Aufsichtsbehörde (Paragraph 141, LFG) Überprüfungen von Piloten durch amtliche Kontrollorgane durchführen. Für behördliche Überprüfungen im Fluge ist nach Maßgabe der jeweiligen Möglichkeiten ein Sitzplatz im Cockpit oder ein zur Wahrnehmung dieser Kontrollaufgaben geeigneter Sitzplatz oder ein Sitzplatz im Simulator bereitzustellen.

Gesetzesnummer

10012517

Dokumentnummer

NOR12156136

Alte Dokumentnummer

N9199548505J