Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Flugstundenlisten
§ 13. Das Unternehmen hat für jeden Piloten eine chronologische Flugstundenliste zu führen. Die Flugstundenlisten sind beim Unternehmen zwei Jahre nach Beendigung der Verwendung der betreffenden Piloten aufzubewahren. Paragraph 13, Das Unternehmen hat für jeden Piloten eine chronologische Flugstundenliste zu führen. Die Flugstundenlisten sind beim Unternehmen zwei Jahre nach Beendigung der Verwendung der betreffenden Piloten aufzubewahren.
Dokumentnummer
NOR12156137
Alte Dokumentnummer
N9199548506J