Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Lebenslaufakten
§ 14. Das Unternehmen hat über die eingesetzten Piloten Lebenslaufakten anzulegen, aus denen die für die Erhaltung der Pilotenscheine und für die Verwendung im Unternehmen erforderlichen Qualifikationen zu ersehen sind. Hiezu zählt auch die für jeden Piloten festzusetzende Befähigung zur Einhaltung der im Flugbetriebshandbuch festgelegten Landeminima. Ferner sind alle Vorkommnisse einzutragen, die für die Beurteilung der fachlichen Befähigung oder der Verläßlichkeit des Piloten von Bedeutung sind. Paragraph 14, Das Unternehmen hat über die eingesetzten Piloten Lebenslaufakten anzulegen, aus denen die für die Erhaltung der Pilotenscheine und für die Verwendung im Unternehmen erforderlichen Qualifikationen zu ersehen sind. Hiezu zählt auch die für jeden Piloten festzusetzende Befähigung zur Einhaltung der im Flugbetriebshandbuch festgelegten Landeminima. Ferner sind alle Vorkommnisse einzutragen, die für die Beurteilung der fachlichen Befähigung oder der Verläßlichkeit des Piloten von Bedeutung sind.
Dokumentnummer
NOR12156138
Alte Dokumentnummer
N9199548507J