Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Besonders bewilligungspflichtiger Flugbetrieb
§ 15. (1) Die Durchführung folgender Flüge ist an eine besondere Bewilligung der Obersten Zivilluftfahrtbehörde gebunden:Paragraph 15, (1) Die Durchführung folgender Flüge ist an eine besondere Bewilligung der Obersten Zivilluftfahrtbehörde gebunden:
Flüge im Bereich von „Minimum Navigation Performance Specifications Areas'' (MNPSA);
Präzisionsanflüge nach Betriebsstufe II und III;Präzisionsanflüge nach Betriebsstufe römisch zwei und römisch drei;
(2)Absatz 2,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Interessen der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen. Sie ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen.
Dokumentnummer
NOR12156139
Alte Dokumentnummer
N9199548508J