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§ 16 AOCV

Fassungen
10.06.1995 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 382/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1610.06.199531.05.1998 BGBl. Nr. 382/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

10.06.1995BGBl. Nr. 382/1995

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998

Abkürzung

AOCV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Mitzuführende Sonderausrüstung

Paragraph 16, (1) Bei folgenden Flügen sind für alle Insassen von Luftfahrzeugen Schwimmwesten, die jeweils in Sitznähe leicht zugänglich untergebracht sein müssen, mitzuführen:

  1. Ziffer eins
    bei Flügen über Wasser in einer Entfernung von mehr als 93 km (50 Nautische Meilen) von der Küste;
  2. Ziffer 2
    bei Flügen, bei denen der Start oder die Landung auf einem Flugplatz erfolgt, dessen Piste so zum Wasser gelegen ist, daß im Falle einer Störung das Luftfahrzeug möglicherweise gezwungen sein kann, auf dem Wasser niederzugehen.
  1. Absatz 2,Bei Langstreckenflügen über Wasser sind zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Schwimmwesten Rettungsflöße mitzuführen. Diese sind für den sofortigen Gebrauch in Notfällen geeignet unterzubringen und in ausreichender Anzahl vorzusehen, um alle Insassen des Luftfahrzeuges aufnehmen zu können. Sie sind mit Hilfsmitteln, Notvorräten und entsprechenden pyrotechnischen Signalmitteln auszustatten, sodaß die Insassen unter den zu erwartenden Umständen am Leben erhalten werden können.
  2. Absatz 3,Die in Absatz eins und 2 genannten Schwimmwesten und Rettungsflöße müssen zur Erleichterung allfälliger Rettungsmaßnahmen mit einer elektrischen Leuchte ausgestattet sein.
  3. Absatz 4,Luftfahrzeuge, mit denen Flüge über unerschlossene Landgebiete durchgeführt werden, in denen die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes nach den für bestimmte Gebiete geltenden Vereinbarungen, Vorschriften und Verfahren besonders schwierig ist, sind mit Hilfsmitteln, Notvorräten und pyrotechnischen Signalmitteln so auszustatten, daß die Insassen unter den zu erwartenden Umständen am Leben erhalten werden können.
  4. Absatz 5,Bei Langstreckenflügen über Wasser sowie bei Flügen über Gebiete im Sinne des Absatz 4, ist eine ausreichende Anzahl von Rettungsfunkgeräten für den Betrieb im VHF-Bereich in Übereinstimmung mit den Forderungen des Anhanges 10 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt mitzuführen. Diese Geräte müssen so untergebracht sein, daß sie für den sofortigen Gebrauch in Notfällen zur Verfügung stehen. Sie müssen tragbar und von der Stromversorgung des Luftfahrzeuges unabhängig sein sowie für die Inbetriebnahme durch ungeschulte Personen geeignet sein. Bei Langstreckenflügen über Wasser müssen diese Funkgeräte überdies wasserdicht und schwimmfähig sein.
  5. Absatz 6,Das jeweils eingesetzte Cockpit- und Kabinenpersonal muß nachweislich eine Einweisung über die Handhabung der an Bord mitgeführten Notausrüstung einschließlich der Bedienung der Rettungsflöße erhalten haben und ein entsprechendes praktisches Notfalltraining (Emergency Training) absolviert haben.

Schlagworte

Suchdienst, Cockpitpersonal

Gesetzesnummer

10012517

Dokumentnummer

NOR12156140

Alte Dokumentnummer

N9199548509J