Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
B. Flugtechnik und Instandhaltung
Technische Organisation
§ 18. (1) Jedes Unternehmen muß einen technischen Leiter und seinen Stellvertreter bestellen. Darüber hinaus ist nach Art und Umfang des Unternehmens die dafür notwendige Anzahl geeignetes technisches Personal vorzusehen. Der technische Leiter und dessen Stellvertreter müssen folgende Qualifikationen nachweisen:Paragraph 18, (1) Jedes Unternehmen muß einen technischen Leiter und seinen Stellvertreter bestellen. Darüber hinaus ist nach Art und Umfang des Unternehmens die dafür notwendige Anzahl geeignetes technisches Personal vorzusehen. Der technische Leiter und dessen Stellvertreter müssen folgende Qualifikationen nachweisen:
die Berechtigung als Luftfahrzeugwart, wenn im Unternehmen Luftfahrzeuge der Gewichtsklassen A, B, C oder Hubschrauber eingesetzt werden sollen;
die Berechtigung als Luftfahrzeugwart I. Klasse und die besondere Berechtigung zur Durchführung der Instandhaltung an den im Unternehmen eingesetzten Luftfahrzeugen oder artverwandten Typen, wenn im Unternehmen Luftfahrzeuge der Gewichtsklasse D, E oder F eingesetzt werden sollen.die Berechtigung als Luftfahrzeugwart römisch eins. Klasse und die besondere Berechtigung zur Durchführung der Instandhaltung an den im Unternehmen eingesetzten Luftfahrzeugen oder artverwandten Typen, wenn im Unternehmen Luftfahrzeuge der Gewichtsklasse D, E oder F eingesetzt werden sollen.
(2)Absatz 2,Von den Voraussetzungen des Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn in anderer geeigneter Weise dem Abs. 1 Z 1 und 2 entsprechende flugtechnische und luftfahrtrechtliche Kenntnisse nachgewiesen werden.Von den Voraussetzungen des Absatz eins, kann abgesehen werden, wenn in anderer geeigneter Weise dem Absatz eins, Ziffer eins und 2 entsprechende flugtechnische und luftfahrtrechtliche Kenntnisse nachgewiesen werden.
(3)Absatz 3,Die Bestellung des technischen Leiters und dessen Stellvertreters ist der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zur Bewilligung vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12156142
Alte Dokumentnummer
N9199548511J