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§ 18 AOCV

Fassungen
10.06.1995 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 382/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1810.06.199531.05.1998 BGBl. Nr. 382/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

10.06.1995BGBl. Nr. 382/1995

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998

Abkürzung

AOCV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

B. Flugtechnik und Instandhaltung

Technische Organisation

Paragraph 18, (1) Jedes Unternehmen muß einen technischen Leiter und seinen Stellvertreter bestellen. Darüber hinaus ist nach Art und Umfang des Unternehmens die dafür notwendige Anzahl geeignetes technisches Personal vorzusehen. Der technische Leiter und dessen Stellvertreter müssen folgende Qualifikationen nachweisen:

  1. Ziffer eins
    die Berechtigung als Luftfahrzeugwart, wenn im Unternehmen Luftfahrzeuge der Gewichtsklassen A, B, C oder Hubschrauber eingesetzt werden sollen;
  2. Ziffer 2
    die Berechtigung als Luftfahrzeugwart römisch eins. Klasse und die besondere Berechtigung zur Durchführung der Instandhaltung an den im Unternehmen eingesetzten Luftfahrzeugen oder artverwandten Typen, wenn im Unternehmen Luftfahrzeuge der Gewichtsklasse D, E oder F eingesetzt werden sollen.
  1. Absatz 2,Von den Voraussetzungen des Absatz eins, kann abgesehen werden, wenn in anderer geeigneter Weise dem Absatz eins, Ziffer eins und 2 entsprechende flugtechnische und luftfahrtrechtliche Kenntnisse nachgewiesen werden.
  2. Absatz 3,Die Bestellung des technischen Leiters und dessen Stellvertreters ist der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zur Bewilligung vorzulegen.

Gesetzesnummer

10012517

Dokumentnummer

NOR12156142

Alte Dokumentnummer

N9199548511J