Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Luftfahrzeuge
§ 19. (1) Vor dem Einsatz eines Luftfahrzeuges im Unternehmen ist dessen Lufttüchtigkeit und die Funktionsfähigkeit seiner Ausrüstung der Obersten Zivilluftfahrtbehörde nachzuweisen.Paragraph 19, (1) Vor dem Einsatz eines Luftfahrzeuges im Unternehmen ist dessen Lufttüchtigkeit und die Funktionsfähigkeit seiner Ausrüstung der Obersten Zivilluftfahrtbehörde nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Die technisch operationelle Ausrüstung des Luftfahrzeuges hat den in § 2 Abs. 6 ZLLV festgelegten Voraussetzungen zu entsprechen.Die technisch operationelle Ausrüstung des Luftfahrzeuges hat den in Paragraph 2, Absatz 6, ZLLV festgelegten Voraussetzungen zu entsprechen.
(3)Absatz 3,Soll ein Luftfahrzeug eingesetzt werden, welches nicht zuletzt in einem Instandhaltungsbetrieb gemäß § 55 Abs. 2 ZLLV instandgehalten wurde, so ist von einem solchen Unternehmen vor dem ersten gewerblichen Einsatz des Luftfahrzeuges eine Freigabebescheinigung im Sinne der JAR 145, (JAR 145.50 - Certification of maintenance), auszustellen.Soll ein Luftfahrzeug eingesetzt werden, welches nicht zuletzt in einem Instandhaltungsbetrieb gemäß Paragraph 55, Absatz 2, ZLLV instandgehalten wurde, so ist von einem solchen Unternehmen vor dem ersten gewerblichen Einsatz des Luftfahrzeuges eine Freigabebescheinigung im Sinne der JAR 145, (JAR 145.50 - Certification of maintenance), auszustellen.
Dokumentnummer
NOR12156143
Alte Dokumentnummer
N9199548512J