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§ 2 AOCV

Fassungen
10.06.1995 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 382/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 210.06.199531.05.1998 BGBl. Nr. 382/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

10.06.1995BGBl. Nr. 382/1995

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998

Abkürzung

AOCV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Unternehmen: ein Lufttransportunternehmen, für welches ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt werden soll;
  2. Ziffer 2
    Luftfahrtunternehmen: ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung;
  3. Ziffer 3
    Route-Check: Überprüfung eines Piloten zum Zweck der Feststellung seiner Kenntnisse über die beflogene Strecke, insbesondere des überflogenen Geländes, der einzuhaltenden Mindestflughöhen, der jahreszeitlich bedingten meteorologischen Erscheinungen, der Funk- und Flugsicherungsverfahren, der Such- und Rettungsverfahren sowie der streckenspezifischen Navigationshilfen und deren praktische Umsetzung;
  4. Ziffer 4
    Airport-Qualification-Check: Überprüfung eines Piloten zum Zweck der Feststellung seiner Kenntnisse über einen anzufliegenden Flugplatz, insbesondere des überflogenen Geländes und der Mindestflughöhen, die standardisierten Instrumentenan- und abflugverfahren, die Warteverfahren, die anzuwendenden Entscheidungshöhen, Luftfahrthindernisse, Befeuerungs- und Anflughilfen sowie die Beschaffenheit des Flugplatzes und deren praktische Umsetzung;
  5. Ziffer 5
    Proficiency-Check: Überprüfung eines Piloten in einem Luftfahrzeug oder in einem Typensimulator zur Feststellung seiner Befähigungen hinsichtlich der Durchführung von Instrumentenflügen und der jeweiligen Instrumentenanflugverfahren, der Beherrschung von Notsituationen wie zB Triebwerksausfällen im Abflug, Anflug und bei der Landung, die Handhabung von Notfällen während des Fluges, Überprüfung der Kenntnisse der technischen Systeme des Luftfahrzeuges sowie zur Erneuerung von Kategorie II- oder Kategorie III-Berechtigungen.
    Für Piloten, die nur auf bestimmten Luftfahrzeugtypen nach Sichtflugregeln eingesetzt werden, entfallen die für Instrumentenflüge relevanten Punkte.

Schlagworte

Funksicherungsverfahren, Suchverfahren, Instrumentenanflugverfahren, Befeuerungshilfe

Gesetzesnummer

10012517

Dokumentnummer

NOR12156126

Alte Dokumentnummer

N9199548495J