Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
C. Besondere Maßnahmen
§ 22. (1) Die Oberste Zivilluftfahrtbehörde hat, erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, einem Luftfahrtunternehmen zusätzliche flugbetriebliche oder technische Maßnahmen aufzutragen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.Paragraph 22, (1) Die Oberste Zivilluftfahrtbehörde hat, erforderlichenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, einem Luftfahrtunternehmen zusätzliche flugbetriebliche oder technische Maßnahmen aufzutragen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
(2)Absatz 2,Die Nichterfüllung der in dieser Verordnung normierten Verpflichtungen hat die Ungültigkeit des AOC zur Folge. In diesem Fall ist die Betriebsgenehmigung zu widerrufen.
Dokumentnummer
NOR12156146
Alte Dokumentnummer
N9199548515J