Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 3. (1) Wenn ein Unternehmen nachweist, daß für die Ausbildung des notwendigen flugbetrieblichen und technischen Personals kein geeignetes, entsprechend qualifiziertes Ausbildungspersonal aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung steht, können für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten Fluglehrer oder technisches Ausbildungspersonal aus einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, eingesetzt werden. Dieses Personal muß neben den dafür erforderlichen luftfahrtbehördlichen Berechtigungen entsprechend qualifiziert sein. Flugbetriebliches Personal muß im Besitz eines österreichischen Anerkennungsscheines sein.Paragraph 3, (1) Wenn ein Unternehmen nachweist, daß für die Ausbildung des notwendigen flugbetrieblichen und technischen Personals kein geeignetes, entsprechend qualifiziertes Ausbildungspersonal aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung steht, können für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten Fluglehrer oder technisches Ausbildungspersonal aus einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, eingesetzt werden. Dieses Personal muß neben den dafür erforderlichen luftfahrtbehördlichen Berechtigungen entsprechend qualifiziert sein. Flugbetriebliches Personal muß im Besitz eines österreichischen Anerkennungsscheines sein.
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Ausbildungspersonal, das nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammt, ist von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zu bewilligen.
(3)Absatz 3,Eine Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Sie ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerrufsvorbehalt zu erteilen.Eine Bewilligung gemäß Absatz 2, ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Sie ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerrufsvorbehalt zu erteilen.
Dokumentnummer
NOR12156127
Alte Dokumentnummer
N9199548496J