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§ 3 AOCV

Fassungen
10.06.1995 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 382/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 310.06.199531.05.1998 BGBl. Nr. 382/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.06.1995BGBl. Nr. 382/1995

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998

Abkürzung

AOCV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 3, (1) Wenn ein Unternehmen nachweist, daß für die Ausbildung des notwendigen flugbetrieblichen und technischen Personals kein geeignetes, entsprechend qualifiziertes Ausbildungspersonal aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung steht, können für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten Fluglehrer oder technisches Ausbildungspersonal aus einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, eingesetzt werden. Dieses Personal muß neben den dafür erforderlichen luftfahrtbehördlichen Berechtigungen entsprechend qualifiziert sein. Flugbetriebliches Personal muß im Besitz eines österreichischen Anerkennungsscheines sein.

  1. Absatz 2,Die Verwendung von Ausbildungspersonal, das nicht aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammt, ist von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zu bewilligen.
  2. Absatz 3,Eine Bewilligung gemäß Absatz 2, ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Sie ist im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet, mit Auflagen oder gegen Widerrufsvorbehalt zu erteilen.

Gesetzesnummer

10012517

Dokumentnummer

NOR12156127

Alte Dokumentnummer

N9199548496J