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§ 4 AOCV

Fassungen
10.06.1995 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 382/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 410.06.199531.05.1998 BGBl. Nr. 382/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

10.06.1995BGBl. Nr. 382/1995

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998

Abkürzung

AOCV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Organisation von Luftfahrtunternehmen

Paragraph 4, (1) Das Unternehmen hat für die Bereiche Flugbetrieb und Technik einen Organisationsplan und einen Stellenbesetzungsplan zu erstellen und diese sowie in der Folge deren Änderungen und Ergänzungen der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zur Bewilligung vorzulegen.

  1. Absatz 2,Die Bewilligung ist zu versagen, wenn Bedenken bestehen, daß durch die Organisation und der damit eingerichteten Weisungsrechte die Sicherheit des Flugbetriebes oder des technischen Bereiches beeinträchtigt werden könnte.
  2. Absatz 3,Der Organisationsplan hat zumindest nachstehende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Aufteilung der im Absatz eins, genannten Bereiche in Abteilungen und, soweit erforderlich, in Unterabteilungen;
    2. Ziffer 2
      genaue Bezeichnung der Aufgaben und Funktionen der einzelnen Abteilungen und Unterabteilungen;
    3. Ziffer 3
      genaue Darstellung der Verantwortlichkeit und Weisungsrechte der in den einzelnen Abteilungen tätigen Personen;
    4. Ziffer 4
      für die einzelnen Aufgaben innerhalb der Organisation sind die Qualifikationserfordernisse festzulegen und hiefür geeignete Personen in einem Stellenbesetzungsplan bekanntzugeben.
  3. Absatz 4,Der Stellenbesetzungsplan hat zumindest einen Flugbetriebsleiter als Leiter der flugbetrieblichen Abteilung, einen technischen Leiter als Leiter der technischen Abteilung, deren Stellvertreter und, soweit gemäß Absatz 10 und 11 erforderlich, Flottenchefs sowie die im Luftfahrtunternehmen eingesetzten Piloten namentlich zu enthalten. Die geforderten Qualifikationen des Flugbetriebsleiters und dessen Stellvertreters sowie des sonstigen flugbetrieblichen Personals sind im Anhang 1 geregelt.
  4. Absatz 5,Weisungen in flugbetrieblichen Angelegenheiten dürfen nur vom Flugbetriebsleiter, Weisungen in technischen Angelegenheiten dürfen nur vom technischen Leiter, von deren Stellvertretern oder von diesen besonders ermächtigten Personen erteilt werden.
  5. Absatz 6,Die Funktionen des Flugbetriebsleiters und des technischen Leiters und deren Stellvertreter dürfen nicht von derselben Person ausgeübt werden.
  6. Absatz 7,Das Unternehmen ist dafür verantwortlich, daß die Sicherheit des Flugbetriebes gewährleistet ist. Zu diesem Zweck ist eine flugbetriebliche und technische Kontrollorganisation einzurichten, die nach einem von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde genehmigten Verfahren für die Einhaltung der jeweiligen Sicherheitsbestimmungen zu sorgen und erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen vorzusehen hat. Bei der Erstellung dieser Kontrollorganisation ist auf den Betriebsumfang des Luftfahrtunternehmens Bedacht zu nehmen.
  7. Absatz 8,Wenn, insbesondere aus Gründen des Betriebsumfanges, der Streckenstruktur oder der eingesetzten Luftfahrzeugtypen, eine Bodendienstabteilung einzurichten ist, so ist diese in flugbetrieblichen Angelegenheiten dem Weisungsrecht des Flugbetriebsleiters zu unterstellen.
  8. Absatz 9,Luftfahrtunternehmen, welche Flüge (Fluglinienverkehr, Charterketten) so planen, daß zwischen Landung und Abflug (Blockzeit) einer Luftfahrzeugbesatzung oder eines Teiles davon weniger als eine Stunde liegt, haben eine Flugdienstberatungsstelle einzurichten. Diese hat die betreffenden Besatzungen mit allen für eine sichere Durchführung der nachfolgenden Flüge erforderlichen Unterlagen zu versorgen, insbesondere auch auf Außenstellen des Luftfahrtunternehmens. Die Flugdienstberatungsstelle ist dem Flugbetriebsleiter zu unterstellen.
  9. Absatz 10,Bei Unternehmen, die Flugzeuge der Gewichtsklassen D, E oder F, oder Hubschrauber verschiedenen Typs einsetzen, ist die flugbetriebliche Abteilung in Flotten (Unterabteilungen) zu gliedern und sind Flottenchefs zu bestellen, wenn der Flugbetriebsleiter nicht für alle im Unternehmen verwendeten Luftfahrzeugtypen eine gültige Typenberechtigung besitzt.
  10. Absatz 11,Betreibt ein Luftfahrtunternehmen zwei oder mehrere Flotten und besteht eine Flotte aus drei oder mehreren Luftfahrzeugen des gleichen Typs, so ist ein Flottenchef zu bestellen, unabhängig davon, ob der Flugbetriebsleiter für die Luftfahrzeugtype dieser Flotte eine gültige Typenberechtigung besitzt.
  11. Absatz 12,Personen, die in der flugbetrieblichen, der technischen Abteilung oder im Bodendienst für Tätigkeiten, welche Einfluß auf die Flugsicherheit haben können, eingesetzt werden, aber nicht ausschließlich in diesem Unternehmen beschäftigt sind, somit diesem nicht ausschließlich disziplinär unterstehen, haben die Art der Tätigkeit und die jeweiligen Beanspruchungszeiten allen betroffenen Unternehmen bekanntzugeben. Im Falle einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist eine Einverständniserklärung des Arbeitgebers mit der Tätigkeit im Luftfahrtunternehmen vorzulegen.

Gesetzesnummer

10012517

Dokumentnummer

NOR12156128

Alte Dokumentnummer

N9199548497J