Rechtstracker.at

§ 5 AOCV

Fassungen
10.06.1995 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 382/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 510.06.199531.05.1998 BGBl. Nr. 382/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.06.1995BGBl. Nr. 382/1995

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998

Abkürzung

AOCV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Handbücher (Manuals)

Paragraph 5, (1) Das Luftfahrtunternehmen hat gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, Teil römisch eins für Flugzeuge oder Teil römisch drei für Hubschrauber, in der jeweils geltenden Fassung, sowie unter Berücksichtigung der Luftfahrzeugtypen, der Antriebsarten und der vorgesehenen Flugstrecken und -bereiche folgende Handbücher (Manuals) in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen und uneingeschränkt für das betroffene flugbetriebliche und technische Personal sowie der Obersten Zivilluftfahrtbehörde bereitzustellen:

  1. Ziffer eins
    ein Flugbetriebshandbuch (Flight Operations Manual - FOM),
  2. Ziffer 2
    ein Luftfahrzeugbetriebshandbuch (Aircraft Flight Manual - AFM) für jede im Betrieb des Luftfahrtunternehmens verwendete Luftfahrzeugtype,
  3. Ziffer 3
    ein Aircraft Operating Manual (AOM) für jede im Betrieb des Luftfahrtunternehmens verwendete Luftfahrzeugtype, wenn mit dem Luftfahrzeugbetriebshandbuch (AFM) ein sicherer und geordneter Flugbetrieb nicht möglich ist,
  4. Ziffer 4
    ein Flugbegleiterhandbuch (Cabin Attendants Manual - CAM), wenn Flugzeuge mit Flugbegleitern betrieben werden müssen,
  5. Ziffer 5
    ein Route Manual (RM) für alle im Betrieb des Luftfahrtunternehmens in Frage kommenden Bereiche, Strecken und Flugplätze,
  6. Ziffer 6
    wenn vorhanden, eine Master Minimum Equipment List/Minimum Equipment List für die im Luftfahrtunternehmen eingesetzten Luftfahrzeuge und
  7. Ziffer 7
    ein Instandhaltungsbetriebshandbuch (IBH) gemäß den Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung (ZLLV 1995), Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,.
  1. Absatz 2,Das Flugbetriebshandbuch und, sofern vorhanden, die Minimum Equipment List und deren Änderungen und Ergänzungen sind der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Minimum Equipment List ist mit einem Genehmigungsvermerk der für das jeweilige Luftfahrzeug zuständigen Zulassungsbehörde zu versehen, bevor sie der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zur Genehmigung vorgelegt wird.
  2. Absatz 3,Die Genehmigung eines Flugbetriebshandbuches (FOM) gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, dessen Änderung oder einer Ergänzung sind zu erteilen, wenn sie den im Anhang 2 genannten Inhalten entsprechen und die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist.
  3. Absatz 4,Handbücher gemäß Absatz eins, sowie alle Änderungen und Ergänzungen sind dem in Frage kommenden Personal in jenem Umfang nachweislich zur Verfügung zu stellen, in dem es für einen sicheren und geordneten Flugbetrieb erforderlich ist.
  4. Absatz 5,Die Oberste Zivilluftfahrtbehörde hat, sofern dies aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig ist, Änderungen und Ergänzungen der in Absatz eins, genannten Handbücher aufzutragen. Eine Änderung oder Ergänzung des Luftfahrzeugbetriebshandbuches (Absatz eins, Ziffer 2,) darf nur nach Absprache mit dem Hersteller des Luftfahrzeuges aufgetragen werden.

Schlagworte

Flugbereich

Gesetzesnummer

10012517

Dokumentnummer

NOR12156129

Alte Dokumentnummer

N9199548498J