Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Handbücher (Manuals)
§ 5. (1) Das Luftfahrtunternehmen hat gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, Teil I für Flugzeuge oder Teil III für Hubschrauber, in der jeweils geltenden Fassung, sowie unter Berücksichtigung der Luftfahrzeugtypen, der Antriebsarten und der vorgesehenen Flugstrecken und -bereiche folgende Handbücher (Manuals) in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen und uneingeschränkt für das betroffene flugbetriebliche und technische Personal sowie der Obersten Zivilluftfahrtbehörde bereitzustellen:Paragraph 5, (1) Das Luftfahrtunternehmen hat gemäß den Bestimmungen des Anhanges 6 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, Teil römisch eins für Flugzeuge oder Teil römisch drei für Hubschrauber, in der jeweils geltenden Fassung, sowie unter Berücksichtigung der Luftfahrzeugtypen, der Antriebsarten und der vorgesehenen Flugstrecken und -bereiche folgende Handbücher (Manuals) in deutscher oder englischer Sprache zu erstellen und uneingeschränkt für das betroffene flugbetriebliche und technische Personal sowie der Obersten Zivilluftfahrtbehörde bereitzustellen:
ein Flugbetriebshandbuch (Flight Operations Manual - FOM),
ein Luftfahrzeugbetriebshandbuch (Aircraft Flight Manual - AFM) für jede im Betrieb des Luftfahrtunternehmens verwendete Luftfahrzeugtype,
ein Aircraft Operating Manual (AOM) für jede im Betrieb des Luftfahrtunternehmens verwendete Luftfahrzeugtype, wenn mit dem Luftfahrzeugbetriebshandbuch (AFM) ein sicherer und geordneter Flugbetrieb nicht möglich ist,
ein Flugbegleiterhandbuch (Cabin Attendants Manual - CAM), wenn Flugzeuge mit Flugbegleitern betrieben werden müssen,
ein Route Manual (RM) für alle im Betrieb des Luftfahrtunternehmens in Frage kommenden Bereiche, Strecken und Flugplätze,
wenn vorhanden, eine Master Minimum Equipment List/Minimum Equipment List für die im Luftfahrtunternehmen eingesetzten Luftfahrzeuge und
ein Instandhaltungsbetriebshandbuch (IBH) gemäß den Bestimmungen des § 52 Abs. 1 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung (ZLLV 1995), BGBl. Nr. 191/1995.ein Instandhaltungsbetriebshandbuch (IBH) gemäß den Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung (ZLLV 1995), Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,.
(2)Absatz 2,Das Flugbetriebshandbuch und, sofern vorhanden, die Minimum Equipment List und deren Änderungen und Ergänzungen sind der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Minimum Equipment List ist mit einem Genehmigungsvermerk der für das jeweilige Luftfahrzeug zuständigen Zulassungsbehörde zu versehen, bevor sie der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zur Genehmigung vorgelegt wird.
(3)Absatz 3,Die Genehmigung eines Flugbetriebshandbuches (FOM) gemäß Abs. 1 Z 1, dessen Änderung oder einer Ergänzung sind zu erteilen, wenn sie den im Anhang 2 genannten Inhalten entsprechen und die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist.Die Genehmigung eines Flugbetriebshandbuches (FOM) gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, dessen Änderung oder einer Ergänzung sind zu erteilen, wenn sie den im Anhang 2 genannten Inhalten entsprechen und die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist.
(4)Absatz 4,Handbücher gemäß Abs. 1 sowie alle Änderungen und Ergänzungen sind dem in Frage kommenden Personal in jenem Umfang nachweislich zur Verfügung zu stellen, in dem es für einen sicheren und geordneten Flugbetrieb erforderlich ist.Handbücher gemäß Absatz eins, sowie alle Änderungen und Ergänzungen sind dem in Frage kommenden Personal in jenem Umfang nachweislich zur Verfügung zu stellen, in dem es für einen sicheren und geordneten Flugbetrieb erforderlich ist.
(5)Absatz 5,Die Oberste Zivilluftfahrtbehörde hat, sofern dies aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig ist, Änderungen und Ergänzungen der in Abs. 1 genannten Handbücher aufzutragen. Eine Änderung oder Ergänzung des Luftfahrzeugbetriebshandbuches (Abs. 1 Z 2) darf nur nach Absprache mit dem Hersteller des Luftfahrzeuges aufgetragen werden.Die Oberste Zivilluftfahrtbehörde hat, sofern dies aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig ist, Änderungen und Ergänzungen der in Absatz eins, genannten Handbücher aufzutragen. Eine Änderung oder Ergänzung des Luftfahrzeugbetriebshandbuches (Absatz eins, Ziffer 2,) darf nur nach Absprache mit dem Hersteller des Luftfahrzeuges aufgetragen werden.
Dokumentnummer
NOR12156129
Alte Dokumentnummer
N9199548498J