Rechtstracker.at

§ 6 AOCV

Fassungen
10.06.1995 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 382/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 610.06.199531.05.1998 BGBl. Nr. 382/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.06.1995BGBl. Nr. 382/1995

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998

Abkürzung

AOCV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Leasing von Luftfahrzeugen

Paragraph 6, (1) Der Betrieb eines Luftfahrzeuges oder die Weitergabe eines Luftfahrzeuges an ein anderes Unternehmen im Rahmen eines Leasingvertrages bedürfen einer Bewilligung durch die Oberste Zivilluftfahrtbehörde. Diese Bewilligung kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt werden.

  1. Absatz 2,Sollen im Ausland registrierte Luftfahrzeuge einschließlich deren Besatzung zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs im Luftfahrtunternehmen verwendet werden (wet lease), so muß deren Halter oder Eigentümer im Besitz einer entsprechenden Betriebsgenehmigung des betreffenden Registerstaates sein. Das Unternehmen hat nachzuweisen, daß der in Frage kommende ausländische Halter oder Eigentümer die flugbetriebliche und wartungstechnische Verantwortung bei der Durchführung des Betriebes trägt und die jeweilige Luftfahrtbehörde diesem Einsatz zustimmt.
  2. Absatz 3,Sollen im Ausland registrierte Luftfahrzeuge im Flugbetrieb des Luftfahrtunternehmens verwendet werden, die mit betriebseigenen Besatzungen des Unternehmens betrieben werden sollen (dry lease), so ist der Obersten Zivilluftfahrtbehörde die ausschließliche Halterschaft nachzuweisen. Ferner ist nachzuweisen, daß die flugbetriebliche und/oder technische Verantwortung uneingeschränkt vom Unternehmen getragen wird. Es muß sichergestellt sein, daß der Flugbetrieb und/oder die Instandhaltung der uneingeschränkten Aufsicht der Obersten Zivilluftfahrtbehörde unterliegt und die jeweilige ausländische Luftfahrtbehörde dieser Vorgangsweise zustimmt.
  3. Absatz 4,In den Leasingverträgen gemäß Absatz 2 und 3 darf mit Zustimmung der beiden betroffenen Luftfahrtbehörden die flugbetriebliche und technische Verantwortung abweichend von den Bestimmungen der Absatz 2 und 3 geregelt werden.

Gesetzesnummer

10012517

Dokumentnummer

NOR12156130

Alte Dokumentnummer

N9199548499J