Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Leasing von Luftfahrzeugen
§ 6. (1) Der Betrieb eines Luftfahrzeuges oder die Weitergabe eines Luftfahrzeuges an ein anderes Unternehmen im Rahmen eines Leasingvertrages bedürfen einer Bewilligung durch die Oberste Zivilluftfahrtbehörde. Diese Bewilligung kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt werden.Paragraph 6, (1) Der Betrieb eines Luftfahrzeuges oder die Weitergabe eines Luftfahrzeuges an ein anderes Unternehmen im Rahmen eines Leasingvertrages bedürfen einer Bewilligung durch die Oberste Zivilluftfahrtbehörde. Diese Bewilligung kann im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt, befristet oder mit Auflagen erteilt werden.
(2)Absatz 2,Sollen im Ausland registrierte Luftfahrzeuge einschließlich deren Besatzung zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs im Luftfahrtunternehmen verwendet werden (wet lease), so muß deren Halter oder Eigentümer im Besitz einer entsprechenden Betriebsgenehmigung des betreffenden Registerstaates sein. Das Unternehmen hat nachzuweisen, daß der in Frage kommende ausländische Halter oder Eigentümer die flugbetriebliche und wartungstechnische Verantwortung bei der Durchführung des Betriebes trägt und die jeweilige Luftfahrtbehörde diesem Einsatz zustimmt.
(3)Absatz 3,Sollen im Ausland registrierte Luftfahrzeuge im Flugbetrieb des Luftfahrtunternehmens verwendet werden, die mit betriebseigenen Besatzungen des Unternehmens betrieben werden sollen (dry lease), so ist der Obersten Zivilluftfahrtbehörde die ausschließliche Halterschaft nachzuweisen. Ferner ist nachzuweisen, daß die flugbetriebliche und/oder technische Verantwortung uneingeschränkt vom Unternehmen getragen wird. Es muß sichergestellt sein, daß der Flugbetrieb und/oder die Instandhaltung der uneingeschränkten Aufsicht der Obersten Zivilluftfahrtbehörde unterliegt und die jeweilige ausländische Luftfahrtbehörde dieser Vorgangsweise zustimmt.
(4)Absatz 4,In den Leasingverträgen gemäß Abs. 2 und 3 darf mit Zustimmung der beiden betroffenen Luftfahrtbehörden die flugbetriebliche und technische Verantwortung abweichend von den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 geregelt werden.In den Leasingverträgen gemäß Absatz 2 und 3 darf mit Zustimmung der beiden betroffenen Luftfahrtbehörden die flugbetriebliche und technische Verantwortung abweichend von den Bestimmungen der Absatz 2 und 3 geregelt werden.
Dokumentnummer
NOR12156130
Alte Dokumentnummer
N9199548499J