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§ 7 AOCV

Fassungen
10.06.1995 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 382/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 710.06.199531.05.1998 BGBl. Nr. 382/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

10.06.1995BGBl. Nr. 382/1995

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998

Abkürzung

AOCV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Vermietung von Luftfahrzeugen

Paragraph 7, (1) Die Vermietung eines im Betrieb eines österreichischen Luftfahrtunternehmens eingesetzten, in Österreich registrierten Luftfahrzeuges mit Turbinenantrieb an Betriebsfremde, die nicht im Besitz einer Betriebsgenehmigung für die betreffende Flugzeugtype sind, ist aus Gründen der Verkehrssicherheit, unbeschadet des Besitzes einer Luftfahrzeug-Vermietungsbewilligung gemäß Paragraphen 116, ff. LFG, unzulässig.

  1. Absatz 2,Werden im Betrieb des Unternehmens eingesetzte Luftfahrzeuge für Flüge außerhalb der Betriebsgenehmigung, wie insbesondere für Privatflüge, Flüge im Werksverkehr anderer Unternehmen usw. durch nicht von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde für dieses Unternehmen bewilligte Piloten verwendet, so ist vor deren Wiederverwendung im gewerbsmäßigen Luftverkehr des Luftfahrtunternehmens eine Freigabebescheinigung im Sinne der JAR 145 (JAR 145.50 - Certification of maintenance) von einem Instandhaltungsbetrieb im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, ZLLV auszustellen.
  2. Absatz 3,Jedes im Betrieb des Unternehmens eingesetzte Luftfahrzeug mit Turbinenantrieb darf unbeschadet des Besitzes einer Ausbildungsbewilligung (Zivilluftfahrerschule) aus Gründen der Verkehrssicherheit zur Schulung (Training, Einweisung und Umschulung u. dgl.) von Betriebsfremden nur verwendet werden, wenn ein betriebszugehöriger Fluglehrer mit entsprechender Typenberechtigung im Cockpit anwesend ist.

Gesetzesnummer

10012517

Dokumentnummer

NOR12156131

Alte Dokumentnummer

N9199548500J