Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Vermietung von Luftfahrzeugen
§ 7. (1) Die Vermietung eines im Betrieb eines österreichischen Luftfahrtunternehmens eingesetzten, in Österreich registrierten Luftfahrzeuges mit Turbinenantrieb an Betriebsfremde, die nicht im Besitz einer Betriebsgenehmigung für die betreffende Flugzeugtype sind, ist aus Gründen der Verkehrssicherheit, unbeschadet des Besitzes einer Luftfahrzeug-Vermietungsbewilligung gemäß §§ 116 ff. LFG, unzulässig.Paragraph 7, (1) Die Vermietung eines im Betrieb eines österreichischen Luftfahrtunternehmens eingesetzten, in Österreich registrierten Luftfahrzeuges mit Turbinenantrieb an Betriebsfremde, die nicht im Besitz einer Betriebsgenehmigung für die betreffende Flugzeugtype sind, ist aus Gründen der Verkehrssicherheit, unbeschadet des Besitzes einer Luftfahrzeug-Vermietungsbewilligung gemäß Paragraphen 116, ff. LFG, unzulässig.
(2)Absatz 2,Werden im Betrieb des Unternehmens eingesetzte Luftfahrzeuge für Flüge außerhalb der Betriebsgenehmigung, wie insbesondere für Privatflüge, Flüge im Werksverkehr anderer Unternehmen usw. durch nicht von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde für dieses Unternehmen bewilligte Piloten verwendet, so ist vor deren Wiederverwendung im gewerbsmäßigen Luftverkehr des Luftfahrtunternehmens eine Freigabebescheinigung im Sinne der JAR 145 (JAR 145.50 - Certification of maintenance) von einem Instandhaltungsbetrieb im Sinne des § 55 Abs. 2 ZLLV auszustellen.Werden im Betrieb des Unternehmens eingesetzte Luftfahrzeuge für Flüge außerhalb der Betriebsgenehmigung, wie insbesondere für Privatflüge, Flüge im Werksverkehr anderer Unternehmen usw. durch nicht von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde für dieses Unternehmen bewilligte Piloten verwendet, so ist vor deren Wiederverwendung im gewerbsmäßigen Luftverkehr des Luftfahrtunternehmens eine Freigabebescheinigung im Sinne der JAR 145 (JAR 145.50 - Certification of maintenance) von einem Instandhaltungsbetrieb im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, ZLLV auszustellen.
(3)Absatz 3,Jedes im Betrieb des Unternehmens eingesetzte Luftfahrzeug mit Turbinenantrieb darf unbeschadet des Besitzes einer Ausbildungsbewilligung (Zivilluftfahrerschule) aus Gründen der Verkehrssicherheit zur Schulung (Training, Einweisung und Umschulung u. dgl.) von Betriebsfremden nur verwendet werden, wenn ein betriebszugehöriger Fluglehrer mit entsprechender Typenberechtigung im Cockpit anwesend ist.
Dokumentnummer
NOR12156131
Alte Dokumentnummer
N9199548500J