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§ 8 AOCV

Fassungen
10.06.1995 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 382/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 810.06.199531.05.1998 BGBl. Nr. 382/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

10.06.1995BGBl. Nr. 382/1995

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998

Abkürzung

AOCV

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Meldepflichten

Paragraph 8, (1) Jeweils halbjährlich mit Stichtag 1. Jänner und 1. Juli sind der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zu melden:

  1. Ziffer eins
    die im Rahmen des Flugbetriebes des Unternehmens verwendeten Luftfahrzeuge (insbesondere Typen, Kennzeichen, maximale Abflugmasse); diese Meldung ist vom Flugbetriebsleiter und vom technischen Leiter oder deren Stellvertretern gemeinsam zu unterschreiben. An Stelle des technischen Leiters kann auch der Leiter der technischen Kontrollorganisation unterfertigen;
  2. Ziffer 2
    die Art der Durchführung der Instandhaltung (eigener Instandhaltungsbetrieb, Bezeichnung der mit der Instandhaltung beauftragten Unternehmen usw.).
  1. Absatz 2,Darüber hinaus sind der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zu melden:
    1. Ziffer eins
      Ergebnisse von Checkflügen gemäß Paragraph 12, Absatz 6,;
    2. Ziffer 2
      Vorkommnisse oder Zwischenfälle, die geeignet sind, den Flugbetrieb zu stören, die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen oder eine Gefährdung von Personen oder Sachen am Boden herbeizuführen. Diese Meldung ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen 24 Stunden, schriftlich, fernschriftlich oder mittels Telekopie zu erstatten. Sie hat das Kennzeichen des Luftfahrzeuges, den Namen des verantwortlichen Piloten sowie einen Bericht über den Verlauf des Vorfalles zu enthalten und ist vom Flugbetriebsleiter und vom technischen Leiter oder deren Stellvertretern sowie vom verantwortlichen Piloten zu unterfertigen;
    3. Ziffer 3
      andere als in Ziffer 2, genannte Umstände, welche geeignet sind, eine sichere und geordnete Durchführung des Flugbetriebes zu beeinträchtigen oder welche die ordnungsgemäße Erfüllung der Voraussetzungen dieser Verordnung gefährden können.

Gesetzesnummer

10012517

Dokumentnummer

NOR12156132

Alte Dokumentnummer

N9199548501J