Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Meldepflichten
§ 8. (1) Jeweils halbjährlich mit Stichtag 1. Jänner und 1. Juli sind der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zu melden:Paragraph 8, (1) Jeweils halbjährlich mit Stichtag 1. Jänner und 1. Juli sind der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zu melden:
die im Rahmen des Flugbetriebes des Unternehmens verwendeten Luftfahrzeuge (insbesondere Typen, Kennzeichen, maximale Abflugmasse); diese Meldung ist vom Flugbetriebsleiter und vom technischen Leiter oder deren Stellvertretern gemeinsam zu unterschreiben. An Stelle des technischen Leiters kann auch der Leiter der technischen Kontrollorganisation unterfertigen;
die Art der Durchführung der Instandhaltung (eigener Instandhaltungsbetrieb, Bezeichnung der mit der Instandhaltung beauftragten Unternehmen usw.).
(2)Absatz 2,Darüber hinaus sind der Obersten Zivilluftfahrtbehörde zu melden:
Ergebnisse von Checkflügen gemäß § 12 Abs. 6;Ergebnisse von Checkflügen gemäß Paragraph 12, Absatz 6,;
Vorkommnisse oder Zwischenfälle, die geeignet sind, den Flugbetrieb zu stören, die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen oder eine Gefährdung von Personen oder Sachen am Boden herbeizuführen. Diese Meldung ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen 24 Stunden, schriftlich, fernschriftlich oder mittels Telekopie zu erstatten. Sie hat das Kennzeichen des Luftfahrzeuges, den Namen des verantwortlichen Piloten sowie einen Bericht über den Verlauf des Vorfalles zu enthalten und ist vom Flugbetriebsleiter und vom technischen Leiter oder deren Stellvertretern sowie vom verantwortlichen Piloten zu unterfertigen;
andere als in Z 2 genannte Umstände, welche geeignet sind, eine sichere und geordnete Durchführung des Flugbetriebes zu beeinträchtigen oder welche die ordnungsgemäße Erfüllung der Voraussetzungen dieser Verordnung gefährden können.andere als in Ziffer 2, genannte Umstände, welche geeignet sind, eine sichere und geordnete Durchführung des Flugbetriebes zu beeinträchtigen oder welche die ordnungsgemäße Erfüllung der Voraussetzungen dieser Verordnung gefährden können.
Dokumentnummer
NOR12156132
Alte Dokumentnummer
N9199548501J