Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 181/1998Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
II. Besonderer Teilrömisch zwei. Besonderer Teil
A. Flugbetrieb
§ 9. Unternehmen haben ihren Flugbetrieb nach den Bestimmungen dieser Verordnung sowie des Anhanges 6, Teil I für Flugzeuge oder Teil III für Hubschrauber, zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Sie haben dabei für eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung des Flugbetriebes, insbesondere im Hinblick auf die von ihnen zu erbringende Beförderungsleistung zu sorgen. Paragraph 9, Unternehmen haben ihren Flugbetrieb nach den Bestimmungen dieser Verordnung sowie des Anhanges 6, Teil römisch eins für Flugzeuge oder Teil römisch drei für Hubschrauber, zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,, in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Sie haben dabei für eine ordnungsgemäße und sichere Durchführung des Flugbetriebes, insbesondere im Hinblick auf die von ihnen zu erbringende Beförderungsleistung zu sorgen.
Dokumentnummer
NOR12156133
Alte Dokumentnummer
N9199548502J