Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 311 Pinzgauer Straße im Bereich der Marktgemeinde Taxenbach
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenteil der B 311 Pinzgauer Straße von km 31,55 bis km 32,30 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 9. Jänner 1992, BGBl. Nr. 77, bestimmten - Abschnitt „Hasenbach (1. Ausbaubereich)“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.Der Straßenteil der B 311 Pinzgauer Straße von km 31,55 bis km 32,30 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 9. Jänner 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 77, bestimmten - Abschnitt „Hasenbach (1. Ausbaubereich)“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
NOR12156150
Alte Dokumentnummer
N9199548790J