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Art. 1

Fassungen
19.08.1995 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 558/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 119.08.199531.12.2018 BGBl. Nr. 558/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der B 91 Loiblpaß Straße und der B 85 Rosental Straße im Bereich der Stadtgemeinde Ferlach

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

19.08.1995BGBl. Nr. 558/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

  1. Ziffer eins
    Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 91 Loiblpaß Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Ferlach wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 12,28, verläuft in der Folge westlich der Ortschaft Kirschentheuer und bindet bei km 13,50 wieder in den Bestand ein.
  1. Ziffer 2
    Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 85 Rosental Straße wird wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 40,65 und bindet in der Kreisverkehrsanlage Nord in die unter Punkt 1 verordnete Trasse der B 91 Loiblpaß Straße ein, folgt dieser bis zur Kreisverkehrsanlage Süd, führt von dort in Richtung Osten die Ortschaft Kirschentheuer im Süden umfahrend und bindet bei km 41,768 wieder in den Bestand ein.
  1. Ziffer 3
    Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Ferlach aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 (Stand Juli 1995) zu ersehen.
Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026

Gesetzesnummer

10012527

Dokumentnummer

NOR12156198

Alte Dokumentnummer

N9199550075J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1995/558/A1/NOR12156198