Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
25.08.1995 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 650/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 125.08.199531.12.1996 BGBl. Nr. 650/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 67/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Verpackungen für Stoffe der Klasse 8, Ziffer 7a)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 1997,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

25.08.1995BGBl. Nr. 650/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. III Nr. 67/1997

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2805, Absatz eins, d) der Anlage A des ADR dürfen Stoffe der Klasse 8, Ziff. 7a) auch in Einzelverpackungen auf der Straße befördert werden, wenn die Verpackung ein Faß aus Kunststoff mit einem Fassungsraum von höchstens 250 l gemäß Randnummer 3526 (1H1) ist.
  2. Absatz 2,Der Absender muß die Verträglichkeit der Stoffe mit den für den Bau der Fässer verwendeten Werkstoffen bestätigen.
  3. Absatz 3,Die Fässer müssen in Containern oder auf Lastwagen befördert werden, die mit Seitenbords und Rückenbord versehen sind, um einen zusätzlichen Schutz in der vollen Höhe der beförderten Fässer zu bieten. Bei Beförderung auf Lastwagen dürfen die Fässer weder auf eine andere Ladung noch darf eine andere Ladung auf die Fässer geladen werden.
  4. Absatz 4,Alle übrigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.
  5. Absatz 5,Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk einzutragen:

„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR''.

  1. Absatz 4,Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie tritt mit dem Datum außer Kraft, mit dem neue Vorschriften im ADR hinsichtlich dieser Beförderungen in Kraft treten.

Rom, am 13. Juli 1995

Wien, am 25. August 1995

Anmerkung

Abs. 4 wurde zweimal vergeben.

Gesetzesnummer

10012534

Dokumentnummer

NOR12156212

Alte Dokumentnummer

N9199550371J