Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförderung von Diphenylmethan-4,4-diisocyanat (MDI) UN 2489
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 651/1995 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 68/1997Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Anlage A des ADR, Rn. 2600 (1) wird Diphenylmethan-4,4'-diisocyanat (MDI) der Klasse 6.1, Ziffer 19c) nicht den Vorschriften des ADR unterstellt.
1. Angaben im Beförderungspapier
Der Versender hat zusätzlich zu den erforderlichen Angaben folgenden Vermerk im Beförderungspapier einzutragen:
„Kein Gut der Klasse 6.1'' und „Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR''.
(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Ländern, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie läuft aus spätestens fünf Jahre, nachdem sie in Kraft getreten ist, oder wenn eine entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
Madrid, am 3. August 1995
Wien, am 25. August 1995
Dokumentnummer
NOR12156213
Alte Dokumentnummer
N9199550373J