Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
11.09.1995 bis 10.09.2000 — BGBl. Nr. 662/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 111.09.199510.09.2000 BGBl. Nr. 662/1995 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Ausnahme bestimmter Verpackungen vom Falltest gem. Rn. 3552(2)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 662 aus 1995,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

11.09.1995BGBl. Nr. 662/1995

Außerkrafttretensdatum

10.09.2000

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Anlage A Rn. 3552(2) des ADR unterliegen die folgenden Verpackungen nicht der Fallprüfung gemäß den Bestimmungen der genannten Randnummer:
    • Strichaufzählung
      zusammengesetzte Verpackungen nach Rn. 3538 mit einer Innenverpackung aus Kunststoffsäcken für feste Stoffe oder Gegenstände,
    • Strichaufzählung
      Säcke aus Textilgewebe mit Innensack aus Kunststoff nach Rn. 3533,
    • Strichaufzählung
      Säcke aus Kunststoffgewebe nach Rn. 3534 und
    • Strichaufzählung
      Säcke aus Kunststoffolie nach Rn. 3535.

Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den erforderlichen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk einzutragen:

„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR''.

  1. Absatz 2,Diese Vereinbarung gilt für alle Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie läuft spätestens 5 Jahre nachdem sie in Kraft getreten ist oder dann ab, wenn eine entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.

London, am 28. Juni 1995

Wien, am 11. September 1995

Gesetzesnummer

10012539

Dokumentnummer

NOR12156217

Alte Dokumentnummer

N9199550486J