Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Gemeinde Ungenach
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 675/1995 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 675 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 143 Hausruck Straße wird im Bereich der Gemeinde Ungenach wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 48,28 und bindet bei km 48,87 (alt)/km 48,808 (neu) nach der Einbindung der Wolfsegger Landesstraße wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Ungenach aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. GZ. 9013 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2026
Dokumentnummer
NOR12156222
Alte Dokumentnummer
N9199550590J